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Forschungsfreiheit

aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie

Die Forschungsfreiheit zĂ€hlt im Zusammenhang mit der Wissenschaftsfreiheit und der Lehrfreiheit zu den bĂŒrgerlichen Grundrechten. In Deutschland wird die Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre gemĂ€ĂŸ Artikel 5 Grundgesetz (GG) als Grundrecht geschĂŒtzt, in Österreich durch das Bundes-Verfassungsgesetz und das UniversitĂ€tsgesetz 2002. In der Schweiz genießt sie nach Art. 20 der Bundesverfassung ebenfalls Verfassungsrang.

Rechtslage in Deutschland

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Die Forschungsfreiheit wird durch Art. 5 Absatz III GG gewÀhrleistet. Der Wortlaut des Grundrechts lautet seit Inkrafttreten des Grundgesetzes wie folgt:

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Die Kunstfreiheit ist hierbei ein eigenstĂ€ndiges Grundrecht, das von der Forschungsfreiheit auszuklammern ist. Der Dreiklang aus Wissenschaft, Forschung und Lehre wiederum bedeutet nicht das Nebeneinander dreier eigenstĂ€ndiger Grundrechte, sondern das einheitliche Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit. Forschung und Lehre sind lediglich konkretisierende Unterbegriffe der Wissenschaft;[1] Forschung und Lehre sind also die beiden Teilelemente der Wissenschaft, die diese hinreichend und abschließend umschreiben. Die Formulierung in Artikel 5 Absatz 3 GG ist daher so zu verstehen, dass „wissenschaftliche Forschung und Lehre“ frei sind. Es kann also zwischen Forschungsfreiheit und Lehrfreiheit unterschieden werden. Diese Freiheiten genießen namentlich Hochschullehrer, wĂ€hrend die Lehrfreiheit im schulischen Bereich insbesondere durch die Vorgaben der LehrplĂ€ne eingeschrĂ€nkt ist.

Die Norm macht keine Angaben zum Kreis der GrundrechtstrĂ€ger. Daher kann sich jedermann auf das in Artikel 5 Absatz 3 GG enthaltene Grundrecht berufen. EinschlĂ€gige GrundrechtstrĂ€ger sind alle Personen, die wissenschaftlich tĂ€tig sind oder es werden wollen.[2][3] Erforderlich ist eine gewisse SelbststĂ€ndigkeit des Forschenden bei seiner Forschung. Dazu zĂ€hlen insbesondere Hochschullehrer[4], wissenschaftliche Mitarbeiter oder außeruniversitĂ€r tĂ€tige Forscher. Auch Studenten können sich auf das Grundrecht berufen, wenn sie eigenstĂ€ndig einer forschenden TĂ€tigkeit nachgehen.[5] Ebenfalls können sich juristische Personen auf das Grundrecht berufen. In Betracht kommen Forschungseinrichtungen oder -unternehmen sowie Hochschulen.[1][6]

In sachlicher Hinsicht ist Wissenschaft im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 GG nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts jede TĂ€tigkeit, die „nach Inhalt und Form als ernsthafter planmĂ€ĂŸiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist“.[7] Da Wissenschaft ein komplexes Feld ist und viele unterschiedliche Formen annehmen kann, ist die Definition der Forschung weit auszulegen.[1] Unerheblich sind die Methoden, mit denen die Forschung durchgefĂŒhrt wird, oder ihre Resultate.[1][8] Es genĂŒgt das ernsthafte BemĂŒhen um das Erzielen wissenschaftlicher Erkenntnisse.[9] Vom Schutzbereich ausgeschlossen sind nur Praktiken, die lediglich den Anschein einer wissenschaftlichen Vorgehensweise besitzen und wissenschaftliche Standards deutlich verfehlen.[10]

Die Funktion als subjektives Abwehrrecht fĂŒr jedermann mit denkbar weitem Schutzbereich deckt sich de facto mit dem sozialen Lebensbereich Wissenschaft und Forschung. Zwar muss die Lehre in Zusammenhang mit der Forschung stehen, aber Forschung ist bereits alleine ein hinreichender Bestandteil wissenschaftlicher BetĂ€tigung. Folglich gilt das Grundrecht auch im außeruniversitĂ€ren Bereich. Der Schutzbereich umfasst damit auch angewandte Forschung, ebenfalls Zweck- und Auftragsforschung.[1]

Wissenschaftliche Forschung ist laut Bundesverfassungsgericht die „geistige TĂ€tigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprĂŒfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen“.[7] Unter den Begriff der Lehre fallen BetĂ€tigungsformen, die zur pĂ€dagogischen Vermittlung des durch Forschung erlangten Wissens dienen. Darunter fĂ€llt in erster Linie die Freiheit des Lehrpersonals, den Ablauf und den Inhalt des Unterrichts eigenstĂ€ndig zu gestalten. Das Grundrecht schĂŒtzt dabei allerdings nicht vor dienstlichen oder organisatorischen Vorgaben, die zum Erreichen der Ausbildungsziele notwendig sind.[11] Vom Schutzbereich nicht erfasst sind allgemeinbildende Schulen, da bei ihnen nicht das wissenschaftliche Arbeiten im Vordergrund steht. FĂŒr sie ist das speziellere Grundrecht aus Art. 7 GG einschlĂ€gig.[7][1]

GewĂ€hrleistet ist die Freiheit von jeglicher staatlichen Einmischung bei der Wahl der Forschungsgebiete, der DurchfĂŒhrung und der Verbreitung. Weiterhin geschĂŒtzt sind die Organisation und die UnterstĂŒtzung von Forschung. Nicht geschĂŒtzt wird die kommerzielle Verwertung von Forschungsergebnissen.[12] Sofern bei der Suche nach Wahrheit RechtsgĂŒter Dritter tangiert werden, fĂ€llt dies dennoch nicht direkt aus dem Schutzbereich. Die BeeintrĂ€chtigung ist erst auf der Schrankenebene zu berĂŒcksichtigen. Nur wenn sich Forschung eigenmĂ€chtig ĂŒber fremde RechtsgĂŒter hinwegsetzt, soll dies vom GewĂ€hrleistungsbereich nicht mehr umfasst sein.

Objektivrechtliche Dimension

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Neben seiner Funktion als subjektives Abwehrrecht des BĂŒrgers ist die Wissenschaftsfreiheit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch eine wertentscheidende Grundsatznorm, die den Staat verpflichtet, mit der Institution der Hochschulen Teilhabe an freier Wissenschaft zu organisieren.[8][13] Es besteht aber kein Anspruch privater Forschungseinrichtungen auf finanzielle UnterstĂŒtzung.[14]

Der Staat ist außerdem verpflichtet, die Wissenschaftsfreiheit vor Behinderungen durch Dritte zu schĂŒtzen.[15][14] Daraus ergibt sich auch eine Wirkung ins Privatrecht hinein. Obwohl das Grundrecht als Abwehrrecht des BĂŒrgers gegen den Staat konzipiert ist, kann die im Grundrecht enthaltene Wertentscheidung in andere Rechtsmaterien, auch in das Privatrecht, hineinwirken. Kommt es zu privatrechtlichen BeeintrĂ€chtigungen der Wissenschaftsfreiheit, etwa an privaten Forschungseinrichtungen, sind diese auch am Maßstab des Grundrechts zu messen. Diese Ausstrahlungsfunktion des Grundrechts wird als mittelbare Drittwirkung bezeichnet.[14][16]

Den Charakter eines Eingriffs besitzen Maßnahmen, die auf die wissenschaftliche Erkenntnisgewinnung einwirken.[17] Dazu zĂ€hlt die Einflussnahme auf einzelne Forscher oder auf Forschungseinrichtungen insgesamt.[18] GeschĂŒtzt wird insbesondere deren UnabhĂ€ngigkeit bei der Forschung.[19] Eine Bewertung von Forschungs- und Lehrleistungen kann ebenfalls einen Eingriff darstellen.[18] Das Festlegen von Zugangsvoraussetzungen zu Forschungsinstituten besitzt dagegen keinen Eingriffscharakter.[20]

Aufgrund der objektiven Wertentscheidung des Grundrechts, die den Staat zur GewÀhrleistung von Zugangsmöglichkeiten zur Forschung verpflichtet, kann auch in dem Unterlassen der Förderung der Forschung ein Eingriff liegen.[18][21]

Dem Wortlaut des Artikel 5 Absatz 3 GG lĂ€sst sich keine Möglichkeit der BeschrĂ€nkung der Forschungsfreiheit entnehmen. Eine Anwendung des in Art. 5 Absatz 2 GG normierten Gesetzesvorbehalts ist nicht mit der Systematik der Grundrechte vereinbar.[22][14] Die Forschungsfreiheit ist daher als vorbehaltloses Grundrecht gewĂ€hrleistet. Sie unterliegt anders als viele andere Grundrechte keinem Gesetzesvorbehalt, wie auch beispielsweise die Kunstfreiheit oder die Religionsfreiheit. Nach allgemeiner Auffassung in der Rechtswissenschaft können jedoch auch vorbehaltlos gewĂ€hrleistete Grundrechte beschrĂ€nkt werden. Die Grundlage hierfĂŒr bilden andere VerfassungsgĂŒter, die mit dem Grundrecht kollidieren.[23][24] Aufgrund der Gleichwertigkeit von VerfassungsgĂŒtern ist eine AbwĂ€gung zwischen dem Recht auf Forschungsfreiheit und dem kollidierenden Gut herzustellen.[22][25] Dabei ist im Sinne der praktischen Konkordanz ein schonender Ausgleich herbeizufĂŒhren, der nach beiden Seiten hin jedem Verfassungsgut möglichst weit reichende Geltung verschafft.[24] Ein auf die Verletzung eines Verfassungsguts gestĂŒtzter Eingriff in die Forschungsfreiheit bedarf außerdem einer gesetzlichen Konkretisierung.

EinschrĂ€nkungen der Forschungsfreiheit können sich beispielsweise aus der durch das Grundrecht selbst geschĂŒtzten FunktionsfĂ€higkeit von Forschungseinrichtungen ergeben.[24] Die Lehrfreiheit kann durch das Recht auf die freie Wahl einer AusbildungsstĂ€tte, das durch Art. 12 GG gewĂ€hrleistet wird, eingeschrĂ€nkt werden.[26] VielfĂ€ltige BeschrĂ€nkungsmöglichkeiten, etwa die Pflicht zum vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten, ergeben sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das aus Art. 1 Absatz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Absatz 1 GG abgeleitet wird.[24] Forschung, die gegen die MenschenwĂŒrde (Artikel 1 Absatz 1 GG) verstĂ¶ĂŸt, ist sie in jedem Fall verfassungswidrig und nicht durch die Forschungsfreiheit gedeckt. Eingriffe können sich ebenfalls auf den Tierschutz stĂŒtzen, der durch Art. 20a GG Verfassungsrang besitzt.[27] Eine weitere Grundlage fĂŒr Eingriffe stellt die Gewissensfreiheit aus Art. 4 Absatz 1 GG dar.[28]

Eine besondere Schranke stellt die in Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 genannte Treuepflicht der Lehre gegenĂŒber der Verfassung dar. Dies stellt eine AusprĂ€gung der auf Artikel 33 Absatz 5 gestĂŒtzten LoyalitĂ€tspflicht des Beamtentums gegenĂŒber der demokratischen Grundordnung dar.[24][29]

Diese ĂŒberwiegend zu findende Ansicht zur Forschungsfreiheit fĂŒhrt zu mehreren Problemen:

Grenzen der Forschung

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Der weite Schutzbereich und das Abstellen auf eine bestimmte Handlungs- bzw. Arbeitsweise fĂŒhren dazu, dass dieses Grundrecht seine Grenzen erst dort findet, wo andere Verfassungswerte betroffen sind. Die Beweislast fĂŒr die ZulĂ€ssigkeit von Forschung wird damit auf den Passiven geschoben. AugenfĂ€llig wird dies in der Bio- und Gentechnik. In der Embryonenforschung (siehe auch Retortenbaby) ist damit die Frage „Wann beginnen Leben und WĂŒrde des Embryos?“ elementar fĂŒr deren ZulĂ€ssigkeit. Somit gilt: „Im Zweifel fĂŒr die Freiheit.“ Doch selbst wenn RechtsgĂŒter Dritter beeintrĂ€chtigt werden, muss die Forschungsfreiheit noch nicht hinten anstehen. Vielmehr wird auf der AbwĂ€gungsebene ein Ergebnis gesucht, bei dem das Grundrecht, in das der Staat z. B. durch ein Verbot eingreift, stĂ€rker geschĂŒtzt ist als das Grundrecht, zu dessen Schutz der Staat ein Verbot erlassen hat. So kann theoretisch der Schutz „hochrangiger Forschung“ das Lebensrecht des Embryos ĂŒberwiegen. Ähnliche Probleme gibt es z. B. auch bei der Freisetzung gentechnisch verĂ€nderter Organismen, die Leben, Gesundheit und Eigentum gefĂ€hrden können.

Die Forschungsfreiheit findet ihre Grenze auch in der Bewertung der Relevanz einer bestimmten ForschungstĂ€tigkeit. So mag es beispielsweise wissenschaftlich begrĂŒndbar sein, umfangreiche ForschungsaktivitĂ€ten etwa zum Einfluss der KlimaverĂ€nderung auf Leberwurst zu initiieren und im Rahmen einer Lehrstuhlinhabe mit den zur VerfĂŒgung stehenden Mitteln in umfangreicher Weise durchzufĂŒhren und dabei andere Fragestellungen zu vernachlĂ€ssigen. Begrenzt wird hier die wissenschaftliche AktivitĂ€t durch die akademische Selbstkontrolle, d. h. die regulierende Einflussnahme wissenschaftlicher Kollegen ĂŒber die inneruniversitĂ€ren und universitĂ€tsĂŒberschreitenden Gremien. Welche Einflussinstrumente hierbei zur VerfĂŒgung gestellt werden (Ehrengerichte, Kompetenzen bei der Mittelzuweisung), ist eine Angelegenheit der Regelung durch die Hochschulrahmengesetzgebung, d. h. Aufgabe der Politik.

Die Frage der Themenfreiheit ist insbesondere relevant fĂŒr die Bewertung der AktivitĂ€ten im Bereich der Grundlagenforschung.

Forschungsfreiheit von Individuen und Organisationen

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Die UniversitÀt

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Seit langem Gegenstand ausfĂŒhrlicher Untersuchungen ist das VerhĂ€ltnis des an der UniversitĂ€t beschĂ€ftigten Forschers. Dieser hat ein Abwehrrecht gegen den Staat, der gleichzeitig mit der Organisation UniversitĂ€t seine Pflicht erfĂŒllt, Forschung zu ermöglichen. Staatlichen Hochschulen mĂŒssen deshalb Freiheiten eingerĂ€umt werden. Daher werden sie in ihrer Autonomie beschrĂ€nkt, damit die Anforderungen der Organisation (Studienordnungen, PrĂŒfungen, Lehrverpflichtungen usw.) nicht die individuelle Forschungsfreiheit verletzen.

Die Finanznot der UniversitĂ€ten fĂŒhrt aber dazu, dass die individuelle Forschungsfreiheit immer stĂ€rker eingeschrĂ€nkt wird. Es ist v. a. der Zwang zur Ökonomisierung wissenschaftlicher Erkenntnisse (Drittmittel, Patente, angewandte Forschung), der die Forscher zwingt, sich den scheinbar gesellschaftlich nĂŒtzlichsten (d. h. ökonomisch besonders rentablen) Forschungszweigen zu widmen oder eine immer schlechter werdende Mittelausstattung hinzunehmen. Dabei betont das Bundesverfassungsgericht:

„Zugunsten der Wissenschaftsfreiheit ist stets der diesem Freiheitsrecht zugrundeliegende Gedanke mit zu berĂŒcksichtigen, dass gerade eine von gesellschaftlichen NĂŒtzlichkeits- und politischen ZweckmĂ€ĂŸigkeitsvorstellungen befreite Wissenschaft dem Staat und der Gesellschaft im Ergebnis am besten dient.“[30]

Dennoch hat das BVerfG 2004 den Abbau von Selbstverwaltungsrechten an den UniversitĂ€ten gebilligt. Ebenfalls gebilligt hat es die teilweise Kopplung der staatlichen Mittelverteilung an die Drittmitteleinwerbung. Allerdings dĂŒrften Drittmittel weder alleine fĂŒr die Mittelverteilung entscheidend sein, noch dĂŒrften Drittmittel, die Anreize fĂŒr angewandte und ergebnisorientierte Forschung geben, hierbei berĂŒcksichtigt werden.[31]

AußeruniversitĂ€re und private Organisationen

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Die individuelle Forschungsfreiheit unterliegt weitgehenden BeschrĂ€nkungen, wenn der Forscher privat angestellt ist. Die Forschungsfreiheit kann – als Abwehrrecht gegen den Staat – einem Privaten (beispielsweise einem Arbeitgeber) ĂŒberhaupt nicht zur Abwehr von AnsprĂŒchen entgegengehalten werden. Der Forscher unterliegt damit dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers. Das ist sinnvoll, wenn man an die Wahrung von GeschĂ€ftsgeheimnissen oder den Zweck der Industrieforschung denkt. Bedenklich ist jedoch, wenn – wie es vielfach in der Literatur vertreten wird – stattdessen die Organisation die Forschungsfreiheit gegen den Staat in Anspruch nehmen soll. Inwieweit sich dies mit den ursprĂŒnglichen Zielen von Wissenschaft und deren nie endender Suche nach Wahrheit vertrĂ€gt, die grundsĂ€tzlich auf Transparenz, PublizitĂ€t, wissenschaftlichen Diskurs und eben individueller Forschungsfreiheit beruht, sollte nicht unberĂŒcksichtigt bleiben. WĂ€hrend sich UniversitĂ€ten unbestritten auf Art. 5 Abs. 3 GG berufen können, ist die Frage, ob solche „unfreie“ Forschung im verfassungsrechtlichen Sinne noch wissenschaftlich ist, bisher unbeantwortet. Jedenfalls spricht vieles dafĂŒr, dass sich dieses Grundrecht nicht wesensmĂ€ĂŸig auf juristische Personen ĂŒbertragen (Art. 19 Abs. 3 GG) lassen sollte, wenn diese Forschungseinrichtungen nicht von einer gewissen Autonomie gekennzeichnet sind und damit ihren Forschern ein gewisses Maß individueller Forschungsfreiheit einrĂ€umen.

HĂ€ufiger ist deshalb die Forderung anzutreffen, dass Forschung ein gewisses Maß an innerer Autonomie benötigt, um durch Artikel 5 Abs. 3 GG geschĂŒtzt zu werden.

EinschrÀnkung der Forschungsfreiheit

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Forschungsfreiheit wird nicht nur berechtigt eingeschrĂ€nkt (s. o.), sondern auch hĂ€ufig dort, wo Forschung politisch nicht erwĂŒnscht ist. Karlheinz Ingenkamp hat darauf hingewiesen, dass hĂ€ufig der Datenschutz als Argument dafĂŒr verwendet werde, z. B. Schulforschung zu behindern.

Auch heute werden die großen Schulvergleichsuntersuchungen kaum von unabhĂ€ngigen Instituten durchgefĂŒhrt, sondern von solchen, die von Bund- oder LĂ€nderzuweisungen oder auch von Mitteln industrienaher Stiftungen, wie z. B. der Bertelsmann-Stiftung oder dem Stifterverband fĂŒr die Deutsche Wissenschaft, abhĂ€ngig sind. Hier sind auch die bekannten PISA-Studien der OECD oder die sogenannten Hochschulrankings des Centrums fĂŒr Hochschulentwicklung (CHE-Ranking) einzureihen. Zur kritischen wissenschaftlichen Bewertung der letzteren siehe die Stellungnahme der DGS.[32]

Sonderfall Theologie

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Da in theologischen FĂ€chern die Wissenschaftler erheblich von der Kirche abhĂ€ngen, ist die Freiheit der Wissenschaft hier eingeschrĂ€nkt. Nachdem beispielsweise die Theologin Uta Ranke-Heinemann am 15. April 1987 in einer Fernsehsendung des WDR aus dem Marien-Wallfahrtsort Kevelaer Zweifel an der biologischen Jungfrauengeburt Marias kundgetan hatte: „Viele Juden sind umgebracht worden, weil sie nicht an die Jungfrauengeburt glauben konnten. Und ich kann das auch nicht“, entzog ihr der Essener Bischof Franz Hengsbach am 15. Juni 1987 die Lehrbefugnis fĂŒr katholische Theologie. Zwar wird vor der Berufung zum Professor das sogenannte „Nihil obstat“ von kirchlicher Seite eingeholt, jedoch existiert kein „Mitspracherecht“ der Kirche in Berufungskommissionen oder gar ein Anspruch darauf, in der Berufungskommission einen Vertreter zu stellen.

Die Lage in Österreich

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In Österreich ist die Freiheit der Wissenschaft durch Art. 17 des Staatsgrundgesetzes ĂŒber die allgemeinen Rechte der StaatsbĂŒrger, RGBl. Nr. 142/1867 geschĂŒtzt, an UniversitĂ€ten darĂŒber hinaus durch das UniversitĂ€tsgesetz. In der derzeit gĂŒltigen Fassung von 2002 heißt es dazu: „§ 2. Die leitenden GrundsĂ€tze fĂŒr die UniversitĂ€ten bei der ErfĂŒllung ihrer Aufgaben sind: 1. Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes ĂŒber die allgemeinen Rechte der StaatsbĂŒrger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des kĂŒnstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes ĂŒber die allgemeinen Rechte der StaatsbĂŒrger); (
).“[33]

2018 veröffentlichten zwei namhafte polnische Historiker und Holocaustforscher, Barbara Engelking und Jan Grabowski, ein Buch ĂŒber das Schicksal der Juden in Polen wĂ€hrend der deutschen Besatzung 1939 bis 1945. Eine Nichte des damaligen BĂŒrgermeisters Edward Malinowski, dem die beiden vorgeworfen hatten, 22 Juden an die deutschen Besatzer verraten zu haben (die daraufhin erschossen wurden) verklagte sie und argumentierte, dass Malinowski in einem Verfahren kurz nach dem Krieg von den VorwĂŒrfen freigesprochen worden war. Am 9. Februar 2021 verurteilte ein polnisches Gericht Engelking und Grabowski zu einer öffentlichen Entschuldigung an die KlĂ€gerin. Das Urteil rief ein weltweites Echo hervor. Sprecher der Holocaust-GedenkstĂ€tte Yad Vashem charakterisierten das Urteil als einen „ernsthaften Angriff auf die freie und offene Forschung“.[34] Die Kontroverse entstand auch vor dem Hintergrund eines 2018 (Kabinett Morawiecki I) verabschiedeten, sehr umstrittenen Gesetzes, das „Angriffe auf den guten Namen der polnischen Nation“ unter Strafandrohung stellt. In diesem Gesetz sehen viele Kritiker den Versuch, die polnische Geschichte „weißzuwaschen“.[35] Engelking und Grabowski gingen gegen das Urteil in Revision. Das Berufungsgericht in Warschau hob am 16. August 2021 das Urteil auf, weil es der Freiheit wissenschaftlicher Forschung und der Meinungsfreiheit widerspreche.[36][37]

  • Klaus BĂ€stlein, JĂŒrgen Weber: Datenschutz und Forschungsfreiheit. Die Archivgesetzgebung des Bundes auf dem PrĂŒfstand. Olzog, MĂŒnchen 1986, ISBN 3-7892-7284-1 (AkademiebeitrĂ€ge zur politischen Bildung 15).
  • Johann Bizer: Forschungsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung. Gesetzliche Forschungsregelungen zwischen grundrechtlicher Förderungspflicht und grundrechtlichem Abwehrrecht. Nomos-Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 1992, ISBN 3-7890-2672-7 (Nomos-UniversitĂ€tsschriften, Recht 85), (Zugleich: Frankfurt (Main), Univ., Diss., 1991/92).
  • Erwin Deutsch, Jochen Taupitz: Forschungsfreiheit und Forschungskontrolle in der Medizin. Zur geplanten Revision der Deklaration von Helsinki. = Freedom and control of biomedical research. Springer, Berlin u. a. 2000, ISBN 3-540-67253-2 (Veröffentlichungen des Instituts fĂŒr Deutsches, EuropĂ€isches und Internationales Medizinrecht, Gesundheitsrecht und Bioethik der UniversitĂ€ten Heidelberg und Mannheim 2).
  • Thomas Dickert: Naturwissenschaften und Forschungsfreiheit. Duncker & Humblot, Berlin 1991, ISBN 3-428-07081-X (Schriften zum öffentlichen Recht 595), (Zugleich: Regensburg, Univ., Diss., 1990).
  • Georg Greitemann: Das Forschungsgeheimnis. Nomos-Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 2001, ISBN 3-7890-7559-0 (Nomos-UniversitĂ€tsschriften. Recht 367), (Zugleich: Heidelberg, Univ., Diss., 2001).
  • Manuel Kamp: Forschungsfreiheit und Kommerz . Der grundrechtliche Schutz mit wirtschaftlicher Zielsetzung betriebener Forschung und ihrer Verwertung, beispielhaft anhand der Arzneimittelzulassung. Duncker & Humblot, Berlin 2004, ISBN 3-428-11432-9 (Schriften zum öffentlichen Recht 954), (Zugleich: Köln, Univ., Diss., 2003).
  • Paul Kirchhof: Die kulturellen Voraussetzungen der Freiheit. Verfassungsrechtliche Überlegungen zur Wirtschaftsfreiheit, zur Forschungsfreiheit und zur Willensbildung in einer Demokratie. MĂŒller Juristischer Verlag, Heidelberg 1995, ISBN 3-8114-6895-2 (Heidelberger Forum 94).
  • BartholomĂ€us Manegold: Archivrecht. Die Archivierungspflicht öffentlicher Stellen und das Archivzugangsrecht des historischen Forschers im Licht der ForschungsfreiheitsverbĂŒrgung des Art. 5 Abs. 3 GG. Duncker und Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10322-X (Schriften zum öffentlichen Recht 874), (Zugleich: Freiburg (Breisgau), Univ., Diss., 1999).
  • Andrea Orsi Battaglini (Hrsg.): Freedom of information and confidentiality in scientific communication. Nomos-Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 1996, ISBN 3-7890-4442-3 (Handbook of the Law of Science 6).
  • Kurt Pawlik (Hrsg.): Forschungsfreiheit und ihre ethischen Grenzen. Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 2002, ISBN 3-525-86315-2 (Veröffentlichung der Joachim-Jungius-Gesellschaft der Wissenschaften 93).
  • Torsten Wilholt: Die Freiheit der Forschung. BegrĂŒndungen und Begrenzungen. Berlin, Suhrkamp 2012. ISBN 978-3-518-29640-0.
  • Christoph Gröpl, Kay Windhorst, Christian von Coelln: Studienkommentar GG. C.H. Beck, MĂŒnchen, ISBN 978-3-406-64230-2.
  • Bodo Pieroth, Hans Jarass: Grundgesetz fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland Kommentar. 13. Auflage. C.H. Beck, MĂŒnchen 2014, ISBN 978-3-406-66119-8.

Einzelnachweise

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  1. 1 2 3 4 5 6 Gröpl/Windhorst/von Coelln/Gröpl, Studienkommentar GG, 2013, S. 133.
  2. ↑ Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 35, S. 112.
  3. ↑ Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 95, S. 209.
  4. ↑ Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 126, S. 19
  5. ↑ Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 55, S. 67.
  6. ↑ Jarass/Pieroth/Jarass, Grundgesetz fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland Kommentar, 2014, S. 236.
  7. 1 2 3 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 35, S. 113.
  8. 1 2 Jarass/Pieroth/Jarass, Grundgesetz fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland Kommentar, 2014, S. 234.
  9. ↑ Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 90, S. 12–13.
  10. ↑ Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 90, S. 13.
  11. ↑ Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 55, S. 68.
  12. ↑ Jarass/Pieroth/Jarass, Grundgesetz fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland Kommentar, 2014, S. 235.
  13. ↑ Gröpl/Windhorst/von Coelln/Gröpl, Studienkommentar GG, 2013, S. 134
  14. 1 2 3 4 Jarass/Pieroth/Jarass, Grundgesetz fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland, 2014, S. 238.
  15. ↑ Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 35, S. 68–69.
  16. ↑ allgemein zur Wirkung von Grundrechten im Privatrecht: Jarass/Pieroth/Jarass, Grundgesetz fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland Kommentar, 2014, S. 59–60.
  17. ↑ Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 47, S. 367.
  18. 1 2 3 Jarass/Pieroth/Jarass, Grundgesetz fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland Kommentar, 2014, S. 237.
  19. ↑ Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 111, S. 354.
  20. ↑ Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 88, S. 197.
  21. ↑ Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 111, S. 353.
  22. 1 2 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 47, S. 369.
  23. ↑ Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 122, S. 107.
  24. 1 2 3 4 5 Jarass/Pieroth/Jarass, Grundgesetz fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland Kommentar, 2014, S. 239.
  25. ↑ Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 57, S. 99.
  26. ↑ Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 126, S. 15.
  27. ↑ Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Band 105, S. 81.
  28. ↑ Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Band 105, S. 73.
  29. ↑ Jarass/Pieroth/Pieroth, Grundgesetz fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland Kommentar, 2014, S. 682.
  30. ↑ BVerfGE 47, 327 370.
  31. ↑ BVerfG vom 26. Oktober 2004, Az. 1 BvR 911/00.
  32. ↑ Stellungnahme der Deutschen Soziologischen Gesellschaft zum CHE-Ranking (Memento des Originals vom 29. Oktober 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂŒft. Bitte prĂŒfe Original- und Archivlink gemĂ€ĂŸ Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. aufgerufen am 25. Oktober 2013.
  33. ↑ vgl. UniversitĂ€tsgesetz 2002; online (Memento des Originals vom 17. Februar 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂŒft. Bitte prĂŒfe Original- und Archivlink gemĂ€ĂŸ Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF; 413 kB).
  34. ↑ Polish court tells two Holocaust historians to apologise. BBC News, 9. Februar 2021, abgerufen am 15. August 2021 (englisch).
  35. ↑ Jörg Hackmann: Defending the “Good Name” of the Polish Nation: Politics of History as a Battlefield in Poland 2015–18. In: Journal of Genocide Research. Band 20, Nr. 4, 2018, S. 587–606, doi:10.1080/14623528.2018.1528742 (englisch).
  36. ↑ Polish appeals court overturns ruling against Holocaust historians. In: The Guardian. 16. August 2021, abgerufen am 16. August 2021 (englisch).
  37. ↑ FAZ.net (AFP): Holocaust-Forscher wehren sich in Polen gegen Verleumdungsklage.