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Insolvenzplan

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Der Insolvenzplan im deutschen Recht ist ein Sanierungsplan im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Er dient dazu, ein Unternehmen in einem Insolvenzverfahren als solches zu erhalten und orientiert sich an den spezifischen Anforderungen der Insolvenzordnung.[1] Konkret ist der Insolvenzplan in den §§ 217–269 InsO geregelt.

Der Insolvenzplan selbst setzt sich aus zwei Teilen zusammen: dem darstellenden und dem gestaltenden Teil. In bestimmten FÀllen sieht die InsO zudem verpflichtend Anlagen zum Insolvenzplan vor, wobei auch freiwillig weitere Anlagen möglich sind.

Darstellender Teil

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Der darstellende Teil beschreibt das Ziel des Insolvenzplans und dient der Information der Beteiligten (§ 220 InsO). Er benennt die zu erbringenden Leistungen vom Unternehmen sowie anderer Beteiligter, beispielsweise den GlĂ€ubigern oder Arbeitnehmern. Anhand einer prĂ€zisen Ist-Analyse wird im Rahmen des darstellenden Teils eine solide Planrechnung entwickelt. Diese umfasst in der Regel die drei folgenden Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Ebenso mĂŒssen etwaige Alternativen zum Insolvenzplan aufgezeigt werden. Hierbei ist die beabsichtigte Sanierung auch mit den Folgen einer Regelinsolvenz zu vergleichen. Der darstellende Teil soll den GlĂ€ubigern eine Entscheidung ĂŒber die Zustimmung zum Plan ermöglichen.

Gestaltender Teil

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Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird geregelt, wie konkret die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geĂ€ndert werden soll (§ 221 InsO). Nach § 254 Abs. 1 InsO treten mit der Rechtskraft der BestĂ€tigung des Insolvenzplans die im gestaltenden Teil festgelegten Regelungen fĂŒr und gegen alle Beteiligten ein. Dies gilt auch fĂŒr InsolvenzglĂ€ubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben oder fĂŒr Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben (§ 254b InsO). Nach § 257 InsO kann aus dem Insolvenzplan auch gegen den Schuldner vollstreckt werden. Daher mĂŒssen die ErklĂ€rungen im gestaltenden Teil hinreichend bestimmt sein.

Sieht der Insolvenzplan vor, dass die GlĂ€ubiger aus kĂŒnftigen ErtrĂ€gen Zahlungen erhalten sollen, so sind dem Insolvenzplan gemĂ€ĂŸ § 229 InsO als obligatorische Anlagen eine VermögensĂŒbersicht sowie ein Ertrags- und Finanzplan fĂŒr den maßgeblichen Zeitraum beizufĂŒgen. Weitere zwingende Plananlagen sind in den entsprechenden FĂ€llen folgende ErklĂ€rungen:

  • sofern ein nicht vom Schuldner vorgelegter Insolvenzplan die FortfĂŒhrung des Unternehmens durch den Schuldner vorsieht und der Schuldner eine natĂŒrliche Person oder eine Personengesellschaft ist, eine ErklĂ€rung des Schuldners bzw. des persönlich haftenden Gesellschafters, dass er zur FortfĂŒhrung des Unternehmens bereit ist (§ 230 Abs. 1 InsO);
  • im Fall eines Debt-Equity-Swaps die zustimmende ErklĂ€rung jedes GlĂ€ubigers, der Anteilsrechte ĂŒbernehmen soll (§ 230 Abs. 2 InsO);
  • bei Übernahme von Verpflichtungen von Seiten Dritter dessen ErklĂ€rung (§ 230 Abs. 3 InsO).

DarĂŒber hinaus kommen in vielen FĂ€llen fakultative Anlagen zum Insolvenzplan in Betracht, z. B. Rechenwerke, auf die der Darstellende Teil verweist, Aufstellungen der GlĂ€ubigerforderungen unter Nutzung der Daten der Insolvenztabelle u. Ă€.

Ziel und Anwendungsgebiete

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Die Regelungen zum Insolvenzplan greifen fĂŒr Unternehmen und Verbraucher. Das Ziel des Insolvenzplans bei Unternehmen ist es, dieses durch eine Sanierung zu stabilisieren und fortzufĂŒhren. Im Rahmen des Insolvenzplans können die GlĂ€ubiger auf Teile ihrer Forderungen verzichten mit der Erwartungshaltung an eine zukĂŒnftige Bedienung aller Forderungen durch das Unternehmen. Der Insolvenzplan ist das insolvenzrechtliche Instrument zur finanzwirtschaftlichen Sanierung von Unternehmen und zur Bereinigung einer bilanziellen Überschuldung. Der Insolvenzplan ermöglicht in der Praxis auch eine Durchsetzung von Forderungsverzichten gegen den Willen einzelner GlĂ€ubiger. Der Insolvenzplan spielt in der Praxis vor allem in FĂ€llen der Eigenverwaltung (einschließlich der Sonderkonstellation des Schutzschirmverfahrens) eine Rolle.

Restrukturierungsplan nach dem StaRUG und Vorbild „Plan of Reorganization“

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Mit dem zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen StaRUG wurde ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingefĂŒhrt, dessen zentrales Instrument der Restrukturierungsplan ist (). Der Plan wird vom Schuldner erstellt und bildet „die Grundlage und den Kern des Restrukturierungsverfahrens“; er dient primĂ€r der Neugestaltung von Forderungen und Rechten der betroffenen GlĂ€ubiger und Anteilseigner.[2] Inhaltlich ist der Restrukturierungsplan in einen darstellenden Teil (§ 8) und einen gestaltenden Teil (§ 9) gegliedert; die Mindestinhalte ergeben sich aus dem Anhang zum StaRUG i. V. m. § 7.

Der Restrukturierungsplan weist zahlreiche strukturelle Parallelen zum Insolvenzplan auf (z. B. Gruppenbildung und Mehrheitsabstimmung), ist aber als vorinsolvenzlicher Rahmen flexibler ausgestaltet. Die Gruppenabstimmung erfordert in jeder Gruppe eine qualifizierte Summenmehrheit von 75 % (§ 27); ein klassenĂŒbergreifender Cramdown ist ĂŒber die Absolute Priority Rule und die Relative Priority Rule möglich (), wobei die Ausgestaltung weitergehend ist als im § 245 InsO.[2]

Hintergrund und Vorbild: Die Konzeption des deutschen Plansystems – sowohl des Insolvenzplans als auch des StaRUG-Restrukturierungsplans – orientiert sich seit langem am US-amerikanischen „Plan of Reorganization“ im Chapter‑11‑Verfahren des Bankruptcy Code. FachbeitrĂ€ge heben die Vorbildfunktion hervor: „Das Grundkonstrukt der Eigenverwaltung und des Chapter‑11-Verfahrens [
] ist ziemlich Ă€hnlich. Gerade, weil das deutsche Verfahren auch durch das Ă€ltere amerikanische inspiriert wurde.“[3] Zugleich bestehen Unterschiede zum StaRUG: Anders als in Chapter 11 können nach verbreiteter Auffassung im StaRUG nicht in bestehende gegenseitige VertrĂ€ge eingegriffen werden; zudem kann das StaRUG auf ausgewĂ€hlte GlĂ€ubigergruppen beschrĂ€nkt werden und ist – anders als Chapter 11 – kein zwingend öffentliches Verfahren.[4]

ÜberblicksbeitrĂ€ge aus der Praxis beschreiben den Restrukturierungsplan als Kernbestandteil des StaRUG und betonen die Möglichkeit einer außerinsolvenzlichen Sanierung mit Mehrheitsentscheid, gerichtlicher PlanbestĂ€tigung und Stabilisierungsmaßnahmen, wenn eine Minderheit opponiert.[5] Praxisnahe Darstellungen (u. a. Latham & Watkins Germany, Buchalik Brömmekamp) arbeiten die Parallelen und Unterschiede zum Insolvenzplan heraus und verorten das StaRUG als Umsetzung der EU‑Restrukturierungsrichtlinie mit planbasiertem Mehrheitsprinzip und Cramdown.[6][7]

  • Dietmar Rendels, Karsten Zabel: Insolvenzplan (= ZIP-Praxisbuch. Band 3). 2., neu bearb. Auflage. RWS, Köln 2015, ISBN 978-3-8145-9017-2.
  • Bruno KĂŒbler (Hrsg.): HRI – Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz. Eigenverwaltung und Insolvenzplan. 3. neu bearb. Auflage. RWS, Köln 2019, ISBN 978-3-8145-1016-3.

Einzelnachweise

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  1. ↑ Insolvenzordnung § 220. dejure – Deutsche und EuropĂ€ische Gesetze; abgerufen am 10. Oktober 2013.
  2. 1 2 Der Restrukturierungsplan im StaRUG – Unterschiede zum Insolvenzplan. Wolters Kluwer, 22. Dezember 2020, m.w.N.
  3. ↑ Brauchen wir das Chapter‑11-Verfahren in Deutschland? Finance-Magazin.de, 11. August 2022.
  4. ↑ Chapter 11 vs. StaRUG. Finance-Magazin.de, 11. August 2022.
  5. ↑ Gesetz ĂŒber den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen fĂŒr Unternehmen (StaRUG). (PDF; 4,5 MB) MayerBrown.com, Januar 2021, S. 2 f.:
  6. ↑ StaRUG – Der neue Restrukturierungsrahmen. LathamGermany, 2020.
  7. ↑ Restrukturierungsplan als Kernelement der Sanierung. buchalik-broemmekamp.de; abgerufen 2025.