Rechtspflege

Rechtspflege im materiellen Sinn ist die Anwendung des Rechts auf den Einzelfall durch den Staat bzw. durch seine Organe (BehĂśrden).
Rechtspflege im formellen Sinn ist der Sammelbegriff fßr sämtliche von den Gerichten und von weiteren Organen der Rechtspflege wahrgenommenen Aufgaben und Angelegenheiten.
Rechtspflege ist im weiteren Sinne Sorge fĂźr einen geordneten Ablauf der Rechtsbeziehungen zwischen den Menschen.
Als Oberbegriff fĂźr die âGesamtheit des organisierten Rechtsâ[1] ist auch der Begriff Rechtswesen gebräuchlich. Das Rechtswesen umfasst neben der Rechtspflege auch die Rechtsetzung.
Der Begriff der Justiz bzw. des Justizwesens wird teils synonym mit dem der Rechtspflege bzw. des Rechtswesens gebraucht. Der Begriff Justiz geht auf den ostrĂśmischen Kaiser Justinian I. zurĂźck, der die Neukodifikation des rĂśmischen Rechts als Corpus iuris civilis durchfĂźhren lieĂ. Auf diese Weise blieb das rĂśmische Recht fĂźr die europäische Rechtswissenschaft erhalten. Schon Jahrhunderte vor Justinians Kodifizierung des Ăźberlieferten rĂśmischen Rechts, war die personifizierte Justitia ein gelegentliches Motiv auf rĂśmischen MĂźnzrĂźckseiten, so zum Beispiel des Kaisers Hadrian, der sich besonders um die Rechtspflege kĂźmmerte. Im staatsrechtlichen Sinn ist Justiz ein Synonym fĂźr Judikative. In einem engeren Sinn umfasst der Justiz-Begriff die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Staatsanwaltschaft, die Justizverwaltung, die Strafvollstreckungskammer und das Notariat.[2]
Institutionen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Organe der Rechtspflege:
- die gesamte Judikative, also die Gerichte aller Gerichtsbarkeiten,
- die Rechtsanwälte, im Bereich des Steuerrechts auch Wirtschaftsprßfer und Steuerberater, sowie Patentanwälte und Rentenberater
- Teile der Exekutive
- Staatsanwaltschaft,
- Gerichtsvollzieher,
- Urkundsbeamten der Geschäftsstelle,
- Schiedsmänner/-frauen oder Friedensrichter in Bundesländern mit Schiedsämtern,
- Justizverwaltung durch die Justizministerien,
- Gemeindeverwaltungen im Bereich des Ordnungsrechts
DarĂźber hinaus werden die staatlich bestellten (und freiberuflich) tätigen Notare der Rechtspflege zugerechnet. In Deutschland werden die Rechtsanwälte, Patentanwälte und Rentenberater berufsrechtlich ausdrĂźcklich als âOrgane der Rechtspflegeâ bezeichnet (§ 1 BRAO). Diese âOrganformelâ wurde erstmals vom Reichsgericht als Ehrengerichtshof fĂźr Rechtsanwälte in einer Entscheidung vom 25. Mai 1883 gebraucht.[3] Inhaltlich bedeutet dies, dass der Rechtsanwalt nicht nur seinem Mandanten verpflichtet ist, sondern auch der Rechtsordnung. Ebenso sind Steuerberater ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege,[4] was insbesondere in § 32 Abs. 2 StBerG und § 1 Abs. 1 BOStB ausdrĂźcklich benannt wird.[5][6] In Ăsterreich werden Rechtsanwälte dagegen nicht als Organe der Rechtspflege angesehen.[7] Sie Ăźben einen freien Beruf aus, in dessen Rahmen sie Klienten sowohl rechtlich beraten als auch vor Gerichten (und anderen BehĂśrden) vertreten.
Im Bereich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt die Zuständigkeit fßr die Ahndung bei den Ürtlich zuständigen Gemeinden (§ 35 OWiG). Diese haben dabei weitgehend die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaften bei der Verfolgung von Straftaten (§ 46 OWiG).
Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der sachlichen Zuständigkeit und richtet sich nach der rechtlichen Bedeutung des Verfahrens (z. B. nach der zu erwartenden Strafe, dem Verfahrens-/Streitwert, Sonderzuständigkeiten oder einer grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsgebiets in der Rechtsmittelinstanz). Welcher SpruchkĂśrper (Einzelrichter, SchĂśffengericht, Kammer, Senat) funktionell zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz (zum Beispiel Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Zivilprozessordnung (ZPO)), sowie insbesondere dem Rechtspflegergesetz und den ZuständigkeitsĂźbertragungsverordnungen der Länder. Innerhalb der Gerichte bemisst sich die funktionelle Zuständigkeit letztendlich nach dem Geschäftsverteilungsplan, der von den Gerichten und Staatsanwaltschaften in eigener Verantwortung erstellt wird. Der Ablauf einer Gerichtsverhandlung und der sonstige Verfahrensablauf sind in verschiedenen Rechtsnormen, dem formellen Recht normiert (z. B. Strafprozessordnung/StPO, Zivilprozessordnung/ZPO, Grundbuchordnung/GBO). Keine Gerichte im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes sind die sogenannten Seeamtsverhandlungen (âSeegerichteâ); sie sind behĂśrdliche Sachverständigenverfahren der Seeämter.
Funktionen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In der Hauptsache besteht Rechtspflege in der Tätigkeit der Gerichte aller Gerichtszweige, die dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten und der Abwehr und Ahndung von Unrecht dient. Neben der streitentscheidenden Tätigkeit der Gerichte, der Strafrechtspflege und der Vollstreckung von Entscheidungen sind zur Rechtspflege auch Tätigkeiten zu rechnen, die zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehÜren und der Rechtsvorsorge dienen (Beispiel: Betreuungsrecht).
Vorsorgende Rechtspflege ist auch die Tätigkeit der Notare, zu deren Aufgaben die Beurkundung von Rechtsvorgängen und die sonstige Betreuung der Beteiligten, insbesondere durch Anfertigung von Urkundenentwßrfen und Beratung, teilweise auch durch Vertretung vor Gericht, gehÜrt (§ 1, § 24 Abs. 1 BNotO).
Die Rechtsanwälte wirken als Organe der Rechtspflege als unabhängige Berater und Vertreter ihrer Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten (§ 1, § 3 Abs. 1 BRAO). Sie wirken auĂergerichtlich beratend, vertragsgestaltend und konfliktvermeidend und vertreten vor Gericht (z. B. in Grunduch- oder Registersachen).
Die Steuerberater haben als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege die Aufgaben, insbesondere in der Beratung und Vertretung der Mandanten in allen steuerrechtlichen Angelegenheiten, der Erstellung von Steuererklärungen sowie der Vertretung der Mandanten bei Einspruchsverfahren vor den FinanzbehĂśrden (einschlieĂlich ZollbehĂśrden) und bei Klageverfahren vor den Finanzgerichten (einschlieĂlich Bundesfinanzhof). Das Berufsbild ist ausgerichtet auf den Vorrang der persĂśnlichen berufsspezifischen Leistung vor den wirtschaftlichen Aspekten der Tätigkeit. Es ist geprägt durch die unabhängige und unparteiliche ErfĂźllung der den steuerberatenden Berufen Ăźbertragenen Aufgabe, eine umfassende Hilfeleistung in Steuersachen zu gewährleisten.[8] Die Steuerberatung ist ein Teil der Rechtsberatung, die damit verbundenen Berufsaufgaben dienen der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut.[9]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Klaus Rennert: Richter, Gericht, Gerichtsbarkeit. Wie Justiz funktioniert. C.H. Beck Verlag, MĂźnchen 2025. 531 S., geb.[10]
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Belege
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â Rechtswesen. In: Duden Online-WĂśrterbuch. Bibliographisches Institut GmbH â Dudenverlag.
- â Carl Creifelds: RechtswĂśrterbuch, 18. Auflage 2004.
- â Gerhard Wolf: Ein neuer Historikerstreit? â Zur Entstehung der âOrganformelâ (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019. Suche im Internet Archive), in: JuS 1991, S. 976.
- â Bundessteuerberaterkammer: Steuerberater.
- â BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 1989, Az. 1 BvR 1460/85, 1 BvR 1239/87, BVerfGE 80, 269.
- â BGH, Urteil vom 12. Mai 2011, Az. III ZR 107/10, Volltext, Rn. 13.
- â Peter G. Mayr: onlineLehrbuch Zivilrecht â âPersonen der Rechtspflegeâ.
- â BGH, Urteil vom 4. März 1996, Az. StbSt (R) 4/95, Volltext.
- â BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980, Az. 1 BvR 697/77, Volltext.
- â Klaus Ferdinand Gärditz: Was tun 22.000 deutsche Richter eigentlich? Einblick eines Berufsrichters. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21. Januar 2026, abgerufen am 22. Januar 2026.