Landesherr
Als Landesherr bezeichnet man fĂŒr den Zeitraum vom Mittelalter bis in die Neuzeit den Inhaber der Landeshoheit in einem Territorium, wo er die höchste Herrschaftsgewalt ausĂŒbte. Der Landesherr war in der Regel ein durch Geburtsrecht oder Lehnsrecht bestimmter EigentĂŒmer oder Verwalter eines Herrschaftsbereiches und Angehöriger des Adels oder des hohen Klerus.
Entwicklung der Landesherrschaft im Heiligen Römischen Reich
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Im Heiligen Römischen Reich waren die Herrscher der einzelnen Territorien bzw. der einzelnen Reichsglieder (die ReichsstĂ€nde) die Landesherren der von ihnen regierten Gebiete. Der Begriff ist daher eng mit dem der Territorialisierung verbunden. Der Begriff Landesherrschaft ist seit dem 15. Jahrhundert bezeugt. Die genaue Deutung anhand der Quellenaussagen ist problematisch, doch wird der Begriff Landesherr/Landesherrschaft in der historischen Forschung als Abstraktion benutzt, um damit die Herrschaft weltlicher und geistlicher GroĂen im Heiligen Römischen Reich zu kennzeichnen.[1]
Der Landesherr genoss eine vergleichsweise starke politische Stellung gegenĂŒber dem römisch-deutschen König bzw. Kaiser und war gleichzeitig zur Rechts- und Friedenswahrung in seinem Herrschaftsgebiet verpflichtet. Grundvoraussetzung fĂŒr den Begriff Landesherr ist die VerknĂŒpfung des Besitzes von GĂŒtern, Grundeigentum und Herrschaft in seinem Territorium. Ein zentrales Merkmal von Landesherrschaft war demnach nicht ein herausgehobener Rang des jeweiligen Herrschers, sondern der eigentumsrechtliche Aspekt der Herrschaft, der erheblichen Allodialbesitz oder zumindest unmittelbare Reichslehen (bei FĂŒrsten sogenannte Fahnlehen) voraussetzte.
Im Mittelalter verfĂŒgten Landesherren zunĂ€chst nur ĂŒber ein BĂŒndel von unterschiedlichen Einzelrechten (wie Geleitrecht, Gerichtshoheit oder MĂŒnzrecht), doch mit der Ausbildung eines geschlosseneren Territorialkomplexes wurden immer mehr Rechte genauer fixiert.[2] Dazu gehörten die hohe und niedere Gerichtsbarkeit, das Besteuerungsrecht und die Verleihung von Marktrecht und Stadtrecht im eigenen Territorium. Die Ăbertragung der jeweiligen Gerichtshoheit vom Königtum an die weltlichen und geistlichen Herren im Rahmen des Lehnsrechts erhöhte auch die Legitimation der Landesherren. Die Landesherren bauten im Verlauf des SpĂ€tmittelalters die Landesverwaltungen aus (einschlieĂlich Kanzlei, Notariat, Gerichte, Finanzverwaltung und örtliche Amtspersonen) und erreichten damit eine âHerrschaftsintensivierungâ, die dem römisch-deutschen König auf der Ebene des Reiches nicht gelang. Allerdings war auch der Landesherr kein absoluter Herrscher und musste zu bestimmten Fragen die LandstĂ€nde einberufen.
Bereits im 12. Jahrhundert bildeten sich stĂ€rker eigenstĂ€ndige Landesherrschaften im Heiligen Römischen Reich heraus, dieser Prozess beschleunigte sich im 13. Jahrhundert durch die beiden wichtigen Privilegien Confoederatio cum principibus ecclesiasticis und Statutum in favorem principum.[3] In letzterem Privileg aus dem Jahr 1231/32 wird erstmals der Begriff domini terrae benutzt, was aber speziell im Sinne von Herren ĂŒber das Eigentum zu verstehen ist.[4] Die Landesherren hatten sich schlieĂlich im SpĂ€tmittelalter nach dem Königtum als stĂ€rkste politische Macht etabliert.[5] Die Herausbildung der Landesherrschaft im Reich ist jedoch mit zahlreichen Forschungsproblemen verbunden.[6]

Ab 1495 wurde der Reichstag zu einer festen Institution. Einen Teil des Reichstages bildete der ReichsfĂŒrstenrat, in dem die FĂŒrsten, Reichsgrafen, einige reichsunmittelbare Herren, die Erzbischöfe und Bischöfe (Erz- und Hochstifte) sowie die ReichsprĂ€laten vertreten waren. Neben dem ReichsfĂŒrstenrat bestand der Reichstag aus dem KurfĂŒrstenkollegium und dem ReichsstĂ€dtekollegium. FĂŒr die Aufnahme in den Reichstag war die Zustimmung des Kaisers und spĂ€ter auch der dort vertretenen StĂ€nde Voraussetzung. Um die Reichsstandschaft (mit Stimmberechtigung auf einer der vier GrafenbĂ€nke oder der beiden PrĂ€latenbĂ€nke) im Reichstag zu erlangen, mussten die entsprechenden reichsunmittelbaren Territorien eine beachtliche MindestgröĂe aufweisen, eine sogenannte âfĂŒrstmĂ€Ăige GröĂe und Bedeutungâ, was unter anderem daran festgemacht wurde, dass die betreffende Grafschaft oder PrĂ€latur eine eigene Regierungskanzlei mit einer landesherrlichen Verwaltungsstruktur aufweisen konnte. Bereits im Mittelalter gab es zahlreiche reichsunmittelbare Grafschaften und Herrschaften, diesen gelang jedoch erst mit der Erlangung von Sitz und Stimme im ReichsfĂŒrstenrat die institutionelle Festigung ihres Status, sodass man erst anschlieĂend von einer Reichsstandschaft dieser HĂ€user spricht, die zum Hohen Adel gezĂ€hlt werden.
Seit der Reformationszeit hatten die Landesherren nach dem Grundsatz Cuius regio, eius religio sogar das Konfessionswahlrecht fĂŒr ihre Untertanen. Damit war ihre weitgehend eigenstĂ€ndige Landesherrschaft im Reich umfĂ€nglich juristisch abgesichert. Die Zahl der Landesherren im Alten Reich schwankte mit den politischen und erbrechtlichen Entwicklungen ĂŒber die Jahrhunderte. 1792 waren im KurfĂŒrstenkollegium 8 Landesherren, im ReichsfĂŒrstenrat auf der Geistlichen Bank 69 Landesherren mit Virilstimmen, auf der Weltlichen Bank 94 Landesherren mit Virilstimmen sowie auf den vier GrafenbĂ€nken 124 und den beiden PrĂ€latenbĂ€nken 42 Landesherren mit Kuriatstimmen vertreten, insgesamt 337, von denen allerdings ein bis zwei Dutzend durch Personalunion vereinigt waren.
Die Reichsritterschaft hingegen unterstand zwar ebenfalls direkt dem Kaiser und war damit reichsunmittelbar, die Reichsritter selbst zĂ€hlten aber nicht zu den ReichsstĂ€nden, da sie nicht im Reichstag vertreten waren, und wurden auch kaum als Landesherren ihrer winzigen Territorien betrachtet. Sie schlossen sich zu Ritterkreisen zusammen, dem FrĂ€nkischen Ritterkreis, dem SchwĂ€bischen Ritterkreis und dem Rheinischen Ritterkreis, die mit dem Ende des Reiches 1806 aufgelöst wurden. Zahlreiche bis dahin reichsunmittelbare FĂŒrsten und Grafen, sĂ€mtliche KirchenfĂŒrsten sowie auch die Reichsritter kamen in dieser Zeit durch Mediatisierung unter die Herrschaft von Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes. In ihm wurden nur noch die 34 weiter regierenden FĂŒrsten als Landesherren bezeichnet, ab 1871 im Deutschen Kaiserreich nur noch die damals 22 regierenden Könige, GroĂherzöge, Herzöge und FĂŒrsten, die auch als BundesfĂŒrsten bezeichnet werden.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Landeshoheit
- Landesteilung
- Kondominium (gemeinschaftlich ausgeĂŒbte Herrschaft)
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Dietmar Willoweit: Landesherr, Landesherrschaft. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. 2., völlig ĂŒberarbeitete und erweiterte Auflage. Band 3 (2016), S. 431â436 (Onlineartikel).
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Johannes Merz: Landesherrschaft/Landeshoheit, in: Historisches Lexikon Bayerns
Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â Ăberblick zum Folgenden mit weiterer Literatur bei Dietmar Willoweit: Landesherr, Landesherrschaft. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. 2., völlig ĂŒberarbeitete und erweiterte Auflage. Band 3 (18. Lieferung), S. 431â436 (Onlineartikel).
- â Reinhold Zippelius: Kleine deutsche Verfassungsgeschichte. 7. Aufl. MĂŒnchen 2006, S. 62Â ff.
- â Vgl. etwa Klaus Herbers, Helmut Neuhaus: Das Heilige Römische Reich. 2. Aufl. Köln u. a. 2006, S. 120.
- â Ulf Dirlmeier, Gerhard Fouquet, Bernd Fuhrmann: Europa im SpĂ€tmittelalter 1215â1378. MĂŒnchen 2003, S. 96.
- â Klaus Herbers, Helmut Neuhaus: Das Heilige Römische Reich. 2. Aufl. Köln u. a. 2006, S. 129.
- â Ernst Schubert: FĂŒrstliche Herrschaft und Territorium im spĂ€ten Mittelalter. 2. Aufl. MĂŒnchen 2006, S. 51 ff.