Scholle (Grund)
Die Scholle ist im Ackerbau eine hĂ€ufig nur noch in der Agrargeschichte des deutschsprachigen Raums verwendete Bezeichnung fĂŒr den eigenen oder gepachteten Grundbesitz eines Bauern.
Bedeutung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bis ins 19. Jahrhundert wurde auch in rechtlichen Texten damit ganz allgemein der Teil des bewirtschafteten Landes eines Bauern benannt, der ihm pflanzliche ErtrĂ€ge (FeldfrĂŒchte) brachte. Der Bauer war verpflichtet, bei seinem gepachteten Grund zu wohnen, er hatte, zumindest in der Theorie, keine Möglichkeit, sich in einem anderen Gebiet niederzulassen (zum Beispiel, um einem anderen Grundherrn Untertan zu sein, oder gar frei), und war ohne Widerspruchsrecht den Spann- und Frondiensten des Herrn ausgeliefert (Schollenzwang, Schollengebundenheit). Die Schollenbindung verpflichtete aber auch den Grundherrn. Er konnte den Grund nur mitsamt den darauf angesiedelten Bauern an einen anderen Grundherrn verkaufen. Ein Verkauf nur der Bauern oder nur des Landes war unzulĂ€ssig. In der Praxis wurde die Schollengebundenheit jedoch je nach ökonomischen Gegebenheiten mehr oder minder streng ausgelegt â so war es durchaus ĂŒblich, Leibeigene von anderen Herrschern zu kaufen oder gar zu rauben, wĂ€hrend auf der anderen Seite die Nachkommen ansĂ€ssiger Bauern durch Mangel an ArbeitsplĂ€tzen teilweise gezwungen waren, auszuwandern.[1]
Nach der Bauernbefreiung im Zeitalter der AufklĂ€rung und der Französischen Revolution kam im 19. Jahrhundert der Begriff der Scholle aus der Mode und blieb nur in romantischen Liedern erhalten. Die Blut-und-Boden-Ideologie des Nationalsozialismus verwendete den Begriff verstĂ€rkt im politischen und ĂŒbertragenen Sinn, allerdings ohne dass er in der Agrarwirtschaft und Agrarpolitik im Deutschen Reich (1933â1945) wieder ĂŒblich geworden wĂ€re.
Die Erdscholle, Ackerscholle oder kurz Scholle ist eigentlich ein groĂes ErdstĂŒck, das durch den Pflug auf einem Acker aufgeworfen wird. Der Begriff wird auch veraltet als Metapher fĂŒr Heimat gebraucht.[2] Eine ErwĂ€hnung finden Schollen in Art. 163 Abs. 1 S. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern: âDer Bauer ist nicht an die Scholle gebunden.â
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- FĂ©lix Jules MĂ©line: Le retour de la terre et la surproduction industrielle, tout en faveur de lâagriculture (1905), dt. Ăbersetzung: Die RĂŒckkehr zur Scholle und die industrielle Ăberproduktion. Parey, Berlin 1906.
- Walter Ulbricht: Deutsche Scholle. Volk- und Reich Verlag, Berlin 1938.
- Paul Krische: Mensch und Scholle. Kartenwerk zur Geschichte und Geographie des Kulturbodens. Deutsche Verlagsgesellschaft, Berlin Bd. 1, 1936; Bd. 2 1939.
- Hans Schlange-Schöningen: Bauer und Boden : das klassische Beispiel, die russische Warnung, Deutschlands Kampf um den Raum, Deutschlands Erneuerung aus der Scholle. Hanseatische Verlagsanstalt, Hamburg 1938.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â Dirk Hoerder: Geschichte der deutschen Migration. Vom Mittelalter bis heute. C.H. Beck, MĂŒnchen 2010, ISBN 9783406587948, S. 21f.
- â Knaur: Das deutsche Wörterbuch. Lexographisches Institut MĂŒnchen 1985, S. 858.