Thesaurierung
Thesaurierung (altgriechisch thesauros, âSchatzhausâ) ist im Finanzwesen die Bezeichnung fĂŒr die Nicht-AusschĂŒttung von Gewinnen in Unternehmen oder fĂŒr einen bestimmten Investmentfonds.
Allgemeines
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Thesaurierung ist allgemein die AnhÀufung von Geld wie beispielsweise das Horten.[1]
Unternehmen (in Deutschland)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wirtschaftliche Aspekte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Werden Gewinne im Unternehmen einbehalten und nicht an die Gesellschafter ausgeschĂŒttet, spricht man von Gewinnthesaurierung. Erwirtschaftete Gewinne sollen dabei im Unternehmen verbleiben, was durch ZufĂŒhrung zu den GewinnrĂŒcklagen (§§ 272 Abs. 3 HGB, § 266 Abs. 3 lit. A III HGB) in der Bilanz geschieht.[2] Folge dieser Eigenfinanzierung, Innenfinanzierung und Selbstfinanzierung ist eine â ceteris paribus â höhere Eigenkapitalquote. FĂŒr Aktiengesellschaften besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Gewinnthesaurierung nach § 150 Abs. 2 AktG (gesetzliche RĂŒcklage). Voraussetzung der Gewinnthesaurierung bei Personengesellschaften ist, dass der Gewinn durch Bilanzierung und nicht durch EinnahmenĂŒberschussrechnung ermittelt wird.[3] Die Gewinnthesaurierung ist eine Art der Gewinnverwendung.
Handelsrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte im MĂ€rz 1996 fest, dass es eine PrioritĂ€t der Thesaurierung vor der GewinnausschĂŒttung nicht gebe.[4] Vielmehr gehe das Gesetz vom VollausschĂŒttungsanspruch der Gesellschafter aus.
Steuerrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Sind gemÀà § 34a EStG in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstĂ€ndiger Arbeit enthalten, so ist die Einkommensteuer fĂŒr diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 Prozent zu berechnen.
Mit der niedrigeren Steuerlast soll die Bildung von Eigenkapital gefördert werden.
Investmentfonds
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die meisten Investmentfonds schĂŒtten ihre KapitalertrĂ€ge (Dividenden, ZinsertrĂ€ge) an die Inhaber der Investmentzertifikate aus. Behalten sie diese ErtrĂ€ge jedoch ein und verwenden sie fĂŒr die Wiederanlage, handelt es sich um Thesaurierungsfonds.[5] Auch Garantiefonds können Thesaurierungsfonds sein, wenn sie anfallende ErtrĂ€ge einbehalten und wieder anlegen.
Die Thesaurierung sorgt gegenĂŒber der AusschĂŒttung oft fĂŒr eine ĂŒberproportionale Steigerung des Fondsanteilwertes, vergleichbar dem Zinseszins-Effekt bei Geldanlagen.
Einkommenssteuer in deutschsprachigen LĂ€ndern
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In Ăsterreich unterliegen thesaurierende Fonds einer jĂ€hrlichen Besteuerung einbehaltener ErtrĂ€ge (sog. âausschĂŒttungsgleiche ErtrĂ€geâ) mit 27,5 % Kapitalertragsteuer (KESt) â unabhĂ€ngig von einer tatsĂ€chlichen AusschĂŒttung (§ 186 InvFG 2011[6]). Auch VerĂ€uĂerungsgewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen werden pauschal mit 27,5 % KESt besteuert, wobei keine Spekulationsfrist gilt (§ 93 Abs. 1 EStG[7]). Die Steuerabwicklung erfolgt automatisch bei inlĂ€ndischen âMeldefondsâ (registrierten Fonds), wĂ€hrend Anleger bei âNicht-Meldefondsâ die ErtrĂ€ge selbst deklarieren mĂŒssen. Anders als in Deutschland existiert keine Vorabpauschale; die Besteuerung basiert stattdessen auf realisierten FondsertrĂ€gen (z. B. Zinsen, Dividenden oder interne VerkĂ€ufe). Der einheitliche Steuersatz und die automatische AbfĂŒhrung bei Meldefonds sollen administrative HĂŒrden minimieren.
In Deutschland muss der Anleger sowohl ausgeschĂŒttete als auch thesaurierte ErtrĂ€ge sowie Gewinne aus der VerĂ€uĂerung von Fondsanteilen bei der Einkommensteuer als EinkĂŒnfte aus Kapitalvermögen gemÀà § 20 Abs. 1 Nr. 3, 3a EStG versteuern. Bei thesaurierenden Publikumsfonds wird jĂ€hrlich eine Vorabpauschale besteuert.
In der Schweiz unterliegen thesaurierende Fonds keiner direkten Besteuerung einbehaltener ErtrĂ€ge. Stattdessen werden sie im Rahmen der Vermögenssteuer erfasst, bei der der Marktwert der Fondsanteile jĂ€hrlich deklariert werden muss. AusschĂŒttungen aus Fonds (z. B. Dividenden oder Zinsen) werden als Einkommen besteuert und unterliegen der Einkommenssteuer auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. VerĂ€uĂerungsgewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen sind steuerfrei, sofern die Anteile im Privatvermögen gehalten wurden. Bei auslĂ€ndischen Fonds wird eine Quellensteuer von 35 % auf AusschĂŒttungen einbehalten, die jedoch ĂŒber die SteuererklĂ€rung zurĂŒckgefordert werden kann. Anders als in Deutschland oder Ăsterreich existiert keine Vorabpauschale oder Ă€hnliche Regelungen.
In Liechtenstein unterliegen thesaurierende Fonds keiner direkten Besteuerung einbehaltener ErtrÀge. Stattdessen werden sie im Rahmen der Vermögenssteuer erfasst, bei der der Marktwert der Fondsanteile jÀhrlich deklariert werden muss.
In Luxemburg unterliegen thesaurierende Fonds ebenfalls keiner direkten Besteuerung einbehaltener ErtrĂ€ge. Sie werden jedoch im Rahmen der Vermögenssteuer erfasst, sofern der Gesamtwert des Vermögens die Freigrenze ĂŒberschreitet.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Sondertarife gem. §§ 34 und 34a EStG. In: Christiana Djanani, Gernot BrĂ€hler, Christian Lösel: Ertragssteuern. 4. ĂŒberarbeitete und aktualisierte Auflage. Lucius & Lucius Verlagsgesellschaft, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-8252-2549-0, S. 192â206, hier: ThesaurierungsbegĂŒnstigung nach § 34a EStG (S. 196â206)
- ThesaurierungsbegĂŒnstigung. In: Cord Grefe: Unternehmenssteuern. 14., aktualisierte und ergĂ€nzte Auflage. NWB Verlag, Herne 2011, ISBN 978-3-470-58544-4, S. 240â250.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â Josef Löffelholz, Bank-Lexikon: Handwörterbuch fĂŒr das Bank- und Sparkassenwesen, 1983, Sp. 1833
- â Wolfgang LĂŒck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 2004, S. 663
- â Susanne Hierl/Steffen Huber, Rechtsformen und Rechtsformwahl, 2008, S. 164
- â BGH, Urteil vom 29. MĂ€rz 1996, Az.: II ZR 263/94 = BGHZ 132, 263, 276
- â Alfred B.J. Siebers, Martin Weigert: Börsen-Lexikon, 1998, S. 323
- â RIS - Investmentfondsgesetz 2011 § 186 - Bundesrecht konsolidiert. Abgerufen am 23. MĂ€rz 2025.
- â RIS - Einkommensteuergesetz 1988 § 93 - Bundesrecht konsolidiert. Abgerufen am 23. MĂ€rz 2025.