de fr it

Hotz-Linder-Agreement

H. bezeichnet die im Juli 1951 zustande gekommene, informelle und nicht schriftlich festgehaltene Absprache zwischen den beiden Delegationschefs Harold Linder (USA) und Jean Hotz (Schweiz) zur EinschrĂ€nkung des schweiz. Osthandels bei kriegswichtigen Warenpositionen (Kalter Krieg). Die Schweiz musste im H. dem Druck der USA, der bereits Ende 1948 eingesetzt hatte, nachgeben und die Lieferrestriktionen und -sperren des fĂŒr alle Nato-Staaten geltenden CoCom (Coordinating Committee for Multilateral Export Controls) fĂŒr "strategische GĂŒter" teilweise mittragen. Die strengen Exportkontrollen fĂŒhrten zum Einfrieren der Liste-II-Produkte auf einen normalen durchschnittl. Umfang des Warenverkehrs ("courant normal") im Sinne des Nicht-Profitierens und allseitigen Handelsaustausches. DemgegenĂŒber musste die Verhandlungsdelegation bei primĂ€r strateg. Waren (Liste-I-Produkte) einer Reduktion oder gar Streichung ("courant essentiel") zustimmen, was neutralitĂ€tspolitisch problematisch war. Aus Furcht vor Retorsionsmassnahmen der USA verzichteten Schweizer Firmen in der Folge auf die Ausnutzung der ausgehandelten Kontingente. Die Schweiz konnte allerdings ihr ursprĂŒngl. Kontingent fĂŒr primĂ€r strateg. GĂŒter im Laufe der Zeit von 8 auf 35 Mio. Fr. erhöhen. Nach einer zweiten Revision des CoCom 1958 und einer Lockerung der amerikan. Massnahmen 1969 und 1972 wurde das CoCom Anfang der 1980er Jahre nach VerhĂ€ngung des Kriegsrechts in Polen und nach dem russ. Einmarsch in Afghanistan wieder verschĂ€rft. Erst 1994 wurde das CoCom abgeschafft.

Quellen und Literatur

  • DDS 16-21
  • A. Schaller, Schweizer NeutralitĂ€t im West-Ost-Handel, 1987
Weblinks

Zitiervorschlag

Eric Flury-Dasen: "Hotz-Linder-Agreement", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version von 2005 (Artikel aus der HLS-Druckversion, bearbeitet am 17.11.2006). Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/048308/2006-11-17/, konsultiert am 19.10.2026.