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Reichsjustizministerium

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Das Reichsjustizministerium war ein Ministerium des Deutschen Reiches. Es wurde 1919 in Nachfolge des Reichsjustizamtes errichtet und bestand bis zum 23. Mai 1945. Die Bundesrepublik Deutschland hat seit dem 20. September 1949 ein Bundesministerium der Justiz, diesem nachgeordnet existiert seit 2007 außerdem das Bundesamt fĂŒr Justiz.

Das Reichsjustizministerium in der Wilhelmstraße 65, Berlin 1938

Das Reichsjustizministerium war zunĂ€chst im GebĂ€ude des ehemaligen Reichsjustizamts in der Voßstraße 4–5 in Berlin untergebracht. Wegen des Baus der Neuen Reichskanzlei wurde das GebĂ€ude 1937 abgerissen.

Nachdem die SouverĂ€nitĂ€t der LĂ€nder mit dem Gleichschaltungsgesetz vom 31. MĂ€rz 1933 aufgehoben worden war, wurde 1935 das preußische Justizministerium mit dem Reichsjustizministerium zusammengelegt. Das Reichsjustizministerium nutzte dann zwischen 1935 und 1944 – als es bei einem Luftangriff zerstört wurde – das GebĂ€ude des ehemaligen preußischen Justizministeriums in der Wilhelmstraße 65.

Es war im Jahre 1736 errichtet worden und diente nach einem Umbau durch den Architekten David Gilly im Jahre 1808 dem preußischen Prinzen August Ferdinand als Wohnsitz. Karl Friedrich Schinkel gestaltete es 1815 und 1817 fĂŒr dessen Sohn August und Karoline Friederike von Waldenburg erneut um. Nach beider Tod verkauften ihre Erben und die der Auguste von Prillwitz es 1844 an den preußischen Staat.[1]

Dieser nutzte es als Ministerium und Dienstwohnung fĂŒr den Minister und die preußische Justizverwaltung. Eine Reihe von Erweiterungsbauten 1865–1872, 1898 und 1909 sorgten fĂŒr Arbeitsraum im wachsenden Ministerium. Das benachbarte Königliche Zivilkabinett musste seinen hinteren GrundstĂŒcksteil an das Justizministerium abtreten, damit Carl Vohl dort einen ErgĂ€nzungsbau erbauen konnte.

Im Zweiten Weltkrieg zerstörte ein Luftangriff im Dezember 1944 das HauptgebĂ€ude bis auf die Umfassungsmauern. Nach 1950 samt einem erhalten gebliebenen Gartenpavillon aus der Zeit um 1735 vollstĂ€ndig abgerĂ€umt, wurde das GrundstĂŒck zunĂ€chst fĂŒr eine Durchlegung der Französischen Straße zur Wilhelmstraße freigehalten.[2] Der Bau der Berliner Mauer verhinderte den Straßendurchbruch, und 1966 wurde ein Spielplatz auf dem GrundstĂŒck angelegt. Erst die VerlĂ€ngerung der Französischen Straße im Jahr 2009 verwandelte es in Straßenland. Vohls HintergebĂ€ude hatte den Krieg ĂŒberstanden, war jahrzehntelang Sitz der Hochschule fĂŒr Musik „Hanns Eisler“ Berlin und ist heute mit dem Haus des ehemaligen Zivilkabinetts verbunden, das vom Bundesministerium fĂŒr ErnĂ€hrung und Landwirtschaft genutzt wird.

Entstehungsgeschichte und Funktion nach der Weimarer Reichsverfassung

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Stempel des ersten Reichsjustizministeriums 1848/1849 in der ErinnerungsstĂ€tte fĂŒr die Freiheitsbewegungen in der deutschen Geschichte

Bereits im entstehenden Deutschen Reich von 1848/1849 gab es eine Reichsregierung, die Provisorische Zentralgewalt. Am Kabinettstisch saß ein Reichsjustizminister: zunĂ€chst kurz Johann Gustav Heckscher, von August 1848 bis Mai 1849 dann Robert von Mohl, und bis 20. Dezember 1849 Johann Hermann Detmold.

Nach der ReichsgrĂŒndung im Jahre 1871 wurde im Jahr 1877 das Reichsjustizamt als eine Abteilung in der damaligen Reichskanzlei geschaffen. In seine Zeit fĂ€llt beispielsweise das Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze GVG, ZPO und StPO im Jahr 1879 sowie des BGB zum 1. Januar 1900. Trotz dieser Rechtsvereinheitlichung oblag die Verwaltung der Gerichte und Justizbehörden aber nach wie vor den deutschen LĂ€ndern.

1919 wurde mit GrĂŒndung der Weimarer Republik das Reichsjustizamt verselbstĂ€ndigt und in „Reichsjustizministerium“ umbenannt. Das Ministerium hatte seinen Sitz weiterhin in Berlin im GebĂ€ude des ehemaligen Reichsjustizamtes.

Mit Gustav Radbruch stand dem Ministerium in den Jahren 1921 bis 1923 einer der bedeutsamsten Rechtspolitiker und Rechtswissenschaftler des 20. Jahrhunderts vor. Mit seinem Namen ist vor allem eine umfassende Reform des Strafgesetzbuchs und das erste deutsche Jugendgerichtsgesetz verbunden.[3]

Aufgabe des Reichsjustizministeriums war die Vorbereitung von Gesetzgebungsvorhaben im Justizbereich. Die einzelnen Reichsminister fĂŒhrten innerhalb der Richtlinienkompetenz des Reichskanzlers ihren GeschĂ€ftsbereich eigenverantwortlich (Ressortprinzip) und konnten ihre GesetzentwĂŒrfe ĂŒber die Reichsregierung in den Reichstag zur Beschlussfassung einbringen (Art. 56, 57 und Art. 68 WRV).[4]

Im Reichstag war die NSDAP seit der Reichstagswahl vom 31. Juli 1932 stÀrkste Fraktion,[5] Hermann Göring seitdem ReichstagsprÀsident.

Nachdem Adolf Hitler am 30. Januar 1933 zunĂ€chst zum Reichskanzler und nach dem Tod von Paul von Hindenburg im August 1934 auch zum ReichsprĂ€sidenten ernannt worden war,[6] bestimmte er nicht nur die Richtlinien der Politik, sondern hatte auch allein das Recht, die Reichsminister zu ernennen und zu entlassen (Art. 53 und 56 WRV) sowie den Oberbefehl ĂŒber die gesamte Wehrmacht des Reiches (Art. 47 WRV).

Liste der Justizminister

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Otto Georg ThierackFranz SchlegelbergerFranz GĂŒrtnerFranz GĂŒrtnerCurt JoĂ«lJohann Viktor BredtTheodor von GuĂ©rardErich Koch-WeserOskar HergtJohannes BellWilhelm MarxJosef FrenkenErich EmmingerGustav RadbruchRudolf HeinzeGustav RadbruchEugen SchifferRudolf HeinzeAndreas BlunckEugen SchifferOtto Landsberg
Name Amtsantritt Ende der Amtszeit Partei
Otto Landsberg13. Februar 191920. Juni 1919SPD
Eugen Schiffer3. Oktober 191926. MĂ€rz 1920DDP
Andreas Blunck27. MĂ€rz 19208. Juni 1920DDP
Rudolf Heinze25. Juni 19204. Mai 1921DVP
Eugen Schiffer10. Mai 192122. Oktober 1921DDP
Gustav Radbruch26. Oktober 192114. November 1922SPD
Rudolf Heinze22. November 192212. August 1923DVP
Gustav Radbruch13. August 19233. November 1923SPD
Erich Emminger30. November 192315. April 1924BVP
Curt Joël15. April 192415. Dezember 1924parteilos
Josef Frenken15. Januar 192521. November 1925Zentrum
Hans Luther kommissarisch21. November 19255. Dezember 1925parteilos
Wilhelm Marx20. Januar 192612. Mai 1926Zentrum
Johannes Bell16. Mai 192617. Dezember 1926Zentrum
Oskar Hergt29. Januar 192712. Juni 1928DNVP
Erich Koch-Weser28. Juni 192813. April 1929DDP
Theodor von Guérard13. April 192927. MÀrz 1930Zentrum
Johann Viktor Bredt30. MĂ€rz 19305. Dezember 1930Wirtschaftspartei
Curt Joël kommissarisch5. Dezember 19309. Oktober 1931parteilos
Curt Joël10. Oktober 193130. Mai 1932parteilos
Franz GĂŒrtner1. Juni 193229. Januar 1941DNVP/
ab 1937 NSDAP
Franz Schlegelberger kommissarisch30. Januar 194120. August 1942NSDAP
Otto Georg Thierack20. August 19425. Mai 1945NSDAP
Herbert Klemm5. Mai 194523. Mai 1945NSDAP

StaatssekretÀre

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1920 bis 1931 Curt Joël1930/31 zugleich Reichsjustizminister (kommissarisch),
ab 10. Oktober 1931 Reichsjustizminister
1931 bis 1942 Franz Schlegelberger1941/42 zugleich Reichsjustizminister (kommissarisch),
am 20. August 1942 in den Ruhestand versetzt,
Amt eines 2. StaatssekretÀrs weggefallen
1934 bis 1942 Roland Freislerab 1942 PrÀsident des Volksgerichtshofs als Nachfolger von Otto Georg Thierack
1942 bis 1943 Curt Rothenbergeram 21. Dezember 1943 Amtsenthebung[7]
1944 bis 1945 Herbert Klemmzuvor persönlicher Referent von Reichsjustizminister Otto Georg Thierack

Organisation und Funktion im Nationalsozialismus

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Organigramm:[8]

Dem FĂŒhrerprinzip entsprechend, unterstand auch das Reichsjustizministerium dem alleinigen FĂŒhrungsanspruch Adolf Hitlers.

Bereits seit 1871 war den deutschen Reichskanzlern die Reichskanzlei mit Sitz in Berlin direkt nachgeordnet. Seit Januar 1933 organisierte und koordinierte dort ihr Leiter Hans Heinrich Lammers die nationalsozialistischen RegierungsgeschÀfte.

Nach der Machtergreifung war der Stab des Stellvertreters des FĂŒhrers in MĂŒnchen errichtet worden, der bis 1941 von Rudolf Heß geleitet und nach dessen Flug nach Großbritannien von Martin Bormann unter der Bezeichnung Parteikanzlei fortgefĂŒhrt wurde. Die Parteikanzlei war das oberste FĂŒhrungsorgan der NSDAP und in dieser Eigenschaft vor allem fĂŒr Parteiangelegenheiten zustĂ€ndig, wie die Besetzung von ParteiĂ€mtern, ein detailliertes internes Berichtswesen oder ideologische Schulung und öffentliche Propaganda. Im Erlaß des FĂŒhrers ĂŒber die Stellung des Leiters der Partei-Kanzlei[10] war aber auch die „Zusammenarbeit mit den Obersten Reichsbehörden“ vorgesehen. Als sog. Parteiministerium sollte es die Interessen der NSDAP bei FĂŒhrung der StaatsgeschĂ€fte durch die einzelnen Ministerien wahren. Schließlich war die FĂŒhrerpartei „die TrĂ€gerin des deutschen Staatsgedankens und mit dem Staat unlöslich verbunden“.[11]

Die Parteikanzlei konkurrierte mit der Reichskanzlei um den Einfluss auf die Gesetzgebung.

Die Verordnung zur DurchfĂŒhrung des Erlasses des FĂŒhrers ĂŒber die Stellung des Leiters der Partei-Kanzlei vom 16. Januar 1942[12] sicherte der NSDAP durch den Leiter der Parteikanzlei umfangreiche Mitspracherechte im Vorfeld jeder Art von Gesetzgebung (Gesetze, Erlasse und Verordnungen einschließlich Aus- und DurchfĂŒhrungsbestimmungen) in sĂ€mtlichen Ressorts. Die Reichskanzlei, namentlich ihr Leiter Lammers hingegen gab Adolf Hitlers oft nur mĂŒndlich und ohne ordentliche Kabinettssitzungen geĂ€ußerten politischen Willen in umsetzungsfĂ€higer Form (Befehle, Anordnungen, Erlasse) an die nachgeordneten Ministerien und sonstigen Staatsorgane zur AusfĂŒhrung weiter.

Schwerpunkt der NS-Rechtspolitik waren das Strafrecht und Fragen des Strafvollzugs.

Das Reichsjustizministerium fungierte dabei weiter als „Gesetzgebungsministerium“. So nahmen etwa der damalige Justizminister Franz GĂŒrtner, sein spĂ€terer Nachfolger Otto Georg Thierack sowie der damalige StaatssekretĂ€r im Reichsjustizministerium Roland Freisler an der Kommission zur Reform des Strafprozessrechts im Jahr 1938 teil. Franz GĂŒrtner veröffentlichte anschließend eine Denkschrift ĂŒber das Beratungsergebnis unter dem Titel Das kommende deutsche Strafverfahren. Bericht der amtlichen Strafprozeßkommission.

Im Reichsjustizministerium gab es allein 3 Abteilungen, die mit „Strafrecht (Gesetzgebung)“, „Strafrechtspflege und Strafvollstreckung“ und dem „Strafvollzug“ befasst waren. Hinzu kam die Geheime Sonderabteilung XV, die fĂŒr die Umsetzung der am 18. September 1942 zwischen dem damaligen Reichsjustizminister Otto Thierack und dem ReichsfĂŒhrer SS Heinrich Himmler vereinbarten Maßnahmen zur „polizeilichen Sonderbehandlung bei nicht genĂŒgenden Justizurteilen“ sowie die „Auslieferung asozialer Elemente aus dem Strafvollzug an den ReichsfĂŒhrer SS zur Vernichtung durch Arbeit“ zustĂ€ndig war.[13][14]

Langfristig sollten sowohl die Funktion der Rechtspflege und die Gerichtsorganisation ganz allgemein sowie das VerhÀltnis von Justiz und vollziehender Gewalt (Polizei und Staatsanwaltschaften) im nationalsozialistischen Sinne reformiert werden.[15] Diese Neuordnung wÀre auf eine SchwÀchung der Justiz bei der Strafverfolgung und -vollstreckung zugunsten eines dominanten Polizeiapparates hinausgelaufen, wurde jedoch kriegsbedingt nicht wie geplant verwirklicht.[14]

TĂ€tigkeit seit 1933

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Gleichschaltung der Justiz

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Der föderale Staats- und Verwaltungsaufbau wurde in den ersten Jahren der NS-Herrschaft systematisch abgebaut und durch eine zentralistische Ordnung ersetzt. Die Landesparlamente wurden aufgelöst, die Landesregierungen entmachtet und durch die sog. Reichsstatthalter ersetzt. Die LÀnder hatten keine eigenen Hoheitsrechte mehr und verloren das Recht der Gesetzgebung. Nach Auflösung des Reichsrats konnten die LÀnder auch nicht mehr an der Reichsgesetzgebung mitwirken. Die Landesbehörden hatten nur noch die Funktion, Reichsgesetze zu vollziehen.

Zum 1. April 1935 lag die gesamte Leitung der Justizverwaltung allein in der Hand des Reichsministers der Justiz. Das Reich ĂŒbernahm als TrĂ€ger der Justizhoheit von den LĂ€ndern die gesamte Justiz mit allen ZustĂ€ndigkeiten, Rechten und Pflichten sowie allen Justizbehörden und Justizbediensteten. Das Reichsjustizministerium erlangte damit die Kontrolle nicht nur ĂŒber das Reichsgericht, sondern sĂ€mtliche 2500 deutschen Amts-, Land- und Oberlandesgerichte mit ihren ca. 14.000 Richtern einschließlich der Juristenausbildung.

Die Schritte im Einzelnen:

31. MĂ€rz 1933: „Gleichschaltung“ der LĂ€nder (so der damalige Reichsjustizminister Franz GĂŒrtner), d. h. Auflösung der Landtage und Neubildung nach den Stimmenzahlen, die bei der Reichstagswahl am 5. MĂ€rz 1933 innerhalb eines jeden Landes auf die WahlvorschlĂ€ge entfallen waren. Dabei wurden die auf die WahlvorschlĂ€ge der Kommunistischen Partei entfallenden Sitze nicht zugeteilt.[16]

7. April 1933: Es werden jeder Landesregierung sog. Reichsstatthalter als stĂ€ndige Vertreter der Reichsregierung ĂŒbergeordnet, die fĂŒr die „Beobachtung der von dem Reichskanzler aufgestellten Richtlinien der Politik“ durch die Landesregierungen zu sorgen haben. Die Reichsstatthalter ernennen beispielsweise an Stelle der bis dahin zustĂ€ndigen Landesbehörden die Staatsbeamten und Richter in den LĂ€ndern und können den Vorsitz in der Landesregierung ĂŒbernehmen. MisstrauensbeschlĂŒsse der Landtage gegen einen Reichsstatthalter sind unzulĂ€ssig.[17]

30. Januar 1934: Aufhebung der Landesparlamente, Übergang der Hoheitsrechte der LĂ€nder auf das Reich, die Landesregierungen unterstehen der Reichsregierung.[18]

2. Februar 1934: ErgĂ€nzende Verordnung, wonach die Landesbehörden die auf das Reich ĂŒbergegangene Hoheitsrechte im Auftrag und im Namen des Reiches wahrnehmen.[19]

14. Februar 1934: Reichsrat aufgehoben; keine Mitwirkung der LĂ€nder an der Reichsgesetzgebung mehr[20]

16. Februar 1934: Übergang der Justizhoheit auf das Reich[21]

24. Januar 1935: Zum 1. April 1935 werden die Justizbehörden der LĂ€nder zu Reichsbehörden, die Justizbeamten der LĂ€nder unmittelbare Reichsbeamte und die Arbeiter und Angestellten der Landesjustizbehörden treten in den Dienst des Reiches.[22] Außerdem ĂŒbernahm das ReichsjustizprĂŒfungsamt das gesamte juristische PrĂŒfungswesen, d. h., es nahm eine reichsweit einheitliche BerufszugangsprĂŒfung fĂŒr Juristen ab.[23]

Rechtspolitik im Parteiprogramm der NSDAP

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Weder vor noch nach der Machtergreifung gab es ein detailliertes Parteiprogramm. Das 25-Punkte-Programm der NSDAP von 1920 wurde nach der Bamberger FĂŒhrertagung 1926 fĂŒr „unabĂ€nderlich“ erklĂ€rt. Korrekturen hielt man fĂŒr nicht notwendig, denn „wir lehnen es ab, wie andere Parteien es tun, aus ZweckmĂ€ĂŸigkeitsgrĂŒnden unser Programm den sogenannten VerhĂ€ltnissen anzupassen. Wir werden eben die VerhĂ€ltnisse unserem Programm anpassen, indem wir die VerhĂ€ltnisse meistern.“[24]

Punkt 19 des 25-Punkte-Programms fordert „Ersatz fĂŒr das der materialistischen Weltordnung dienende römische Recht durch ein deutsches Gemein-Recht.“[25]

Der Parteiideologe Alfred Rosenberg veröffentlichte im Jahr 1939 eine Schrift unter dem Titel Das Parteiprogramm: Wesen, GrundsĂ€tze und Ziele der NSDAP, die neben den Arbeiten von Gottfried Feder bis heute im deutschen Neonazismus als „offizielle Kommentierungen“ der nationalsozialistischen Bewegung angesehen werden.

Danach habe das deutsche Recht die Freiheit der völkischen Rechtsprechung zu verwirklichen nach dem nationalsozialistischen Leitwort „Recht ist, was dem deutschen Volk nĂŒtzt, Unrecht, was ihm schadet.“[26] Das deutsche Recht schöpfe nicht aus genau formulierten gesetzlichen TatbestĂ€nden, sondern von Fall zu Fall aus dem Rechtsempfinden des deutschen Volkes. Es diene seiner Arterhaltung und Artentfaltung. StrafwĂŒrdig sei, was die Volksgemeinschaft insgesamt oder einen anderen Volksgenossen schĂ€dige.

Beteiligung an NS-Verbrechen

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Bereits kurz nach der Machtergreifung erging am 28. Februar 1933 unter Mitwirkung des damaligen Justizministers Franz GĂŒrtner die Verordnung des ReichsprĂ€sidenten zum Schutz von Volk und Staat (sog. Reichstagsbrandverordnung). Zur „Abwehr kommunistischer staatsgefĂ€hrdender Gewaltakte“ wurden damit alle wesentlichen BĂŒrgerrechte der Weimarer Verfassung „bis auf weiteres außer Kraft gesetzt“. Dies ermöglichte unter anderem staatliche Terrormaßnahmen wie die VerhĂ€ngung von Schutzhaft, die bis 1945 mindestens 500.000 Todesopfer forderte.

Zum 1. Januar 1934 trat das Gesetz zur VerhĂŒtung erbkranken Nachwuchses in Kraft, das ebenfalls unter Mitwirkung des damaligen Justizministers Franz GĂŒrtner zustande gekommen war und nach dem bis 1945 schĂ€tzungsweise 400.000 Menschen auf Anordnung der den Amtsgerichten angegliederten Erbgesundheitsgerichte unfruchtbar gemacht wurden.[27] Es mĂŒndete in die systematische Ermordung geistig und körperlich behinderter Menschen sowie von Patienten psychiatrischer „Heil- und Pflegeanstalten“ (sog. Aktion T4) mit ca. 75.000 Toten.[28]

Auch das Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre als Teil der sog. NĂŒrnberger Rassegesetze von 15. September 1935 wurde von Justizminister Franz GĂŒrtner mit unterzeichnet. Im Einvernehmen mit dem Reichsinnenministerium erließ das Justizministerium in der Folgezeit die zur DurchfĂŒhrung dieses Gesetzes erforderlichen DurchfĂŒhrungsbestimmungen, so etwa die Erste Verordnung zur AusfĂŒhrung des Gesetzes zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 14. November 1935, die die gesetzlich bestimmten Ehe- und BeschĂ€ftigungsverbote fĂŒr Juden konkretisierte. Am 5. Januar 1938 folgte das Gesetz ĂŒber die Änderung von Familiennamen und Vornamen, ergĂ€nzt am 17. August 1938 durch die Zweite Verordnung zur DurchfĂŒhrung des Gesetzes ĂŒber die Änderung von Familiennamen und Vornamen, mit der Juden unter Androhung von GefĂ€ngnis gezwungen wurden, den zusĂ€tzlichen mĂ€nnlichen Vornamen „Israel“ bzw. den zusĂ€tzlichen weiblichen Vornamen „Sara“ zu fĂŒhren.

Gegenstand des NĂŒrnberger Juristenprozesses vor dem amerikanischen MilitĂ€rgerichtshof im Jahr 1947 waren jedoch nur jene NS-Gesetze und Strafurteile, die im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg als verbrecherischem Angriffskrieg standen. Das ab 1939 „drakonische, korrupte und verderbte nationalsozialistische Rechtssystem“ einschließlich Verwaltung und Rechtsprechung wurde als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt. Dazu zĂ€hlten namentlich die folgenden Sachverhalte.[29]

Dem totalitĂ€ren Charakter des Nationalsozialismus entsprechend, sollte „auch auf dem Gebiet des Rechts die Partei und ihre Idee den Staat lenken, denn der Staat ist auch im Recht nur Mittel des FĂŒhrers zur Verwirklichung des Nationalsozialismus“.[30] Auch die Justiz wurde daher ab 1933 systematisch von der nationalsozialistischen Ideologie vereinnahmt und fĂŒr ihre Zwecke instrumentalisiert. Durch gezielte Einflussnahme auf die Besetzung von RichterĂ€mtern, RundverfĂŒgungen zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung sowie Weisungen an die dem Ministerium unterstellten Staatsanwaltschaften und Richter erzeugte das Reichsjustizministerium den gewĂŒnschten Anpassungsdruck. Die seit seiner AmtsĂŒbernahme im Jahr 1942 von Otto Georg Thierack herausgegebenen Richterbriefe markieren dabei den Höhepunkt ministerieller Einflussnahme sowie das Ende der persönlichen und sachlichen UnabhĂ€ngigkeit der Richter.

Die bereits in der Weimarer Republik vorĂŒbergehend zur BekĂ€mpfung politischer Ausschreitungen geschaffenen Sondergerichte wurden ab 1933 fester Bestandteil der NS-Strafjustiz.

Die Sondergerichte waren zunĂ€chst noch Gerichte der LĂ€nder.[31] Nach der „Verreichlichung“ der Justiz erließ das Reichsjustizministerium dann am 17. Dezember 1935 einheitliche Vorschriften fĂŒr alle Sondergerichte im Deutschen Reich.

Aufgabe der Sondergerichte war nach dem Reichstagsbrand im Februar 1933 die „Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“[32] sowie die Abwehr „heimtĂŒckischer Angriffe staatsfeindlicher Elemente auf Staat und Partei“.[33] Sie dienten damit zunĂ€chst – Ă€hnlich wie die Schutzhaft – der Ausschaltung der politischen Opposition, die die Etablierung des NS-Regimes – tatsĂ€chlich oder vermeintlich – hĂ€tte gefĂ€hrden können.

Die ZustĂ€ndigkeit der Sondergerichte wurde nach und nach ausgeweitet. Sie waren nicht mehr nur in den gesetzlich bestimmten FĂ€llen zustĂ€ndig, sondern auch, wenn die Staatsanwaltschaft der Auffassung war, „daß die sofortige Aburteilung durch das Sondergericht mit RĂŒcksicht auf die Schwere oder die Verwerflichkeit der Tat, wegen der in der Öffentlichkeit hervorgerufenen Erregung oder wegen ernster GefĂ€hrdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten“ erschien (§ 14 der Verordnung ĂŒber die ZustĂ€ndigkeit der Strafgerichte, die Sondergerichte und sonstige strafverfahrensrechtlichen Vorschriften vom 21. Februar 1940). Dazu zĂ€hlten beispielsweise VerstĂ¶ĂŸe gegen das sog. Blutschutzgesetz vom 15. September 1935 wie der bekannte Fall des jĂŒdischen GeschĂ€ftsmanns Leo Katzenberger, der im MĂ€rz 1942 nach einer angeblichen AffĂ€re mit einer nicht-jĂŒdischen Frau von dem Sondergericht NĂŒrnberg wegen Rassenschande zum Tode verurteilt wurde. Vor den Sondergerichten wurden außerdem auch Schnellverfahren bei solchen Straftaten abgehalten, die nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung in den ZustĂ€ndigkeitsbereich der ordentlichen Amts- oder Landgerichte gehört hĂ€tten.

Die Sondergerichte breiteten sich zusehends aus. Gab es sie zunĂ€chst nur in jedem OLG-Bezirk, so wurden sie ab MĂ€rz 1940 in jedem LG-Bezirk gebildet.[34] Den jeweiligen Sitz und Bezirk bestimmte der Reichsjustizminister (§ 10 der Verordnung ĂŒber die ZustĂ€ndigkeit der Strafgerichte, die Sondergerichte und sonstige strafverfahrensrechtlichen Vorschriften vom 21. Februar 1940).

Mit Kriegsbeginn 1939 setzte eine Radikalisierung von Gesetzgebung und Rechtsprechung ein.[35] Die Propaganda gab den Sondergerichten martialische Beinamen: Sie hießen „Kriegsgerichte der inneren Front“ oder „Panzertruppe der Rechtspflege“; die Staatsanwaltschaft war in dieser waffenklirrenden Metaphorik die „Kavallerie der Rechtspflege“. Wie die Panzertruppe und wie Zieten aus dem Busch hineinfahren unter die Feinde im Inneren des Reiches: Das war die Aufgabe der Sondergerichte und der ihnen zugeordneten Abteilungen der Staatsanwaltschaft.[36]

Die Sondergerichte dienten ab 1939 insbesondere der Aufrechterhaltung der „Heimatfront“, die nicht noch einmal – wie nach der Dolchstoßlegende im Ersten Weltkrieg – der „im Felde unbesiegten“ Heeresmacht in den RĂŒcken fallen sollte. DafĂŒr wurde ein spezielles Kriegsstrafrecht geschaffen, insbesondere die Verordnung gegen VolksschĂ€dlinge vom 5. September 1939. Diese galt auch im Protektorat Böhmen und MĂ€hren sowie fĂŒr Personen, die nicht deutsche Staatsangehörige waren. Bestraft wurde jeder, der nach Auffassung der Richter ĂŒber das gesunde Volksempfinden dem TĂ€tertypus des VolksschĂ€dlings entsprach.

Auch Verfahren nach der sog. Polenstrafrechtsverordnung vom 4. Dezember 1941 fanden in der Regel von den Sondergerichten statt, beispielsweise gegen den 17-jÀhrigen Walerjan Wrobel, der von dem Sondergericht Bremen am 8. Juli 1942 wegen (versuchter) Brandstiftung in einer Scheune ohne nennenswerten Schaden zum Tode verurteilt wurde. Das Reichsjustizministerium lehnte sein Gnadengesuch am 15. August 1942 ab.

Durch RundverfĂŒgung wies das Reichsjustizministerium die Sondergerichte an, bei der Urteilsfindung regelmĂ€ĂŸig die „Ausnutzung des Kriegszustands“ als StrafschĂ€rfungsgrund anzunehmen und damit unter Überschreitung des regelmĂ€ĂŸigen Strafrahmens auch bei geringfĂŒgigen Taten nicht Haft-, sondern die Todesstrafe zu verhĂ€ngen,[36][37]

Das Reichsjustizministerium beeinflusste die TĂ€tigkeit der Sondergerichte nicht nur durch Ausfertigung vieler dort angewandter Gesetze oder den Erlass von DurchfĂŒhrungsbestimmungen, sondern auch durch die Ernennung und Beförderung der an den Sondergerichten eingesetzten, besonders linientreuen Richter und StaatsanwĂ€lte sowie Lenkung der Rechtsanwendung im Einzelfall mittels RundverfĂŒgungen und Weisungen.

Im NĂŒrnberger Juristenprozess wurden 1947 die beiden Vorsitzenden des Sondergerichts NĂŒrnberg Oswald Rothaug, der unter anderen Leo Katzenberger verurteilt hatte und Rudolf Oeschey wegen ihrer Todesurteile und der Ablehnung von Gnadengesuchen nach unter Folter erzwungenen GestĂ€ndnissen fĂŒr die „Preisgabe des Rechtssystems zur Erreichung verbrecherischer Ziele“ zu lebenslanger Haft verurteilt. Der Vorsitzende des Stuttgarter Sondergerichts Hermann Cuhorst wurde aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Die Akten ĂŒber die ihm zur Last gelegten Taten waren im Krieg verbrannt.[38]

Nacht-und-Nebel-Erlass

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Nach Beginn des Russlandfeldzugs im Sommer 1941, dem Unternehmen Barbarossa nahm in den von der deutschen Wehrmacht bereits besetzten LĂ€ndern Westeuropas der zivile Widerstand gegen die Besatzungsmacht zu. Der sog. Nacht-und-Nebel-Erlass vom 7. Dezember 1941 wollte dem mit „Richtlinien fĂŒr die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich oder die Besatzungsmacht in den besetzten Gebieten“ begegnen. Die „Richtlinien“, erarbeitet im Oberkommando der Wehrmacht (OKW) unter FĂŒhrung von Wilhelm Keitel traten am 29. Dezember 1941 in Kraft und galten „bis auf weiteres“ in Norwegen, den Niederlanden, Belgien und im besetzten Frankreich.[39]

Bei Straftaten nichtdeutscher Zivilisten, die sich gegen die deutsche Besatzungsmacht richteten, war „grundsĂ€tzlich die Todesstrafe angebracht“. Die Straftaten, fĂŒr die die vorliegenden „Richtlinien“ gelten sollten, wurden dabei im Einzelnen nĂ€her umrissen (z. B. Sabotage, Spionage oder FeindbegĂŒnstigung). Die Gefangenen wurden zur Gerichtsverhandlung in das Deutsche Reich deportiert, wo das Verfahren „unter strengstem Ausschluß der Öffentlichkeit durchzufĂŒhren“ war. AuslĂ€ndische Zeugen durften dabei nur mit Genehmigung des OKW vernommen werden. Um das Schicksal der Gefangenen geheim zu halten, war auf Fragen auslĂ€ndischer und deutscher Stellen lediglich zu erklĂ€ren, „sie seien festgenommen worden, der Stand des Verfahrens erlaube keine weiteren Mitteilungen“.[39]

Das OKW und das Reichsjustizministerium, namentlich StaatssekretĂ€r Roland Freisler wirkten bei der AusfĂŒhrung des Nacht-und-Nebel-Erlasses zusammen. Freisler wirkte darauf hin, dass die zivilen Sondergerichte zumindest subsidiĂ€r zu den MilitĂ€rgerichten fĂŒr die entsprechenden Verfahren zustĂ€ndig waren. Das Reichsjustizministerium erließ sodann die fĂŒr seinen ZustĂ€ndigkeitsbereich erforderlichen DurchfĂŒhrungsbestimmungen. ZustĂ€ndiger Referent fĂŒr die dort sog. „NN“-Verfahren war Wilhelm von Ammon.[39]

Auch diese Verfahren lenkte das Justizministerium, insbesondere die VerhĂ€ngung der Todesstrafe ĂŒber entsprechende Weisungen an die StaatsanwĂ€lte und Richter.

Das Gnadenrecht des Justizministeriums wurde im Hinblick auf den Zweck der NN-Verfahren praktisch suspendiert, Gnadengesuche dort vielmehr beschleunigt abgewiesen.

Insgesamt wurden ca. 7000 Personen an die Sondergerichte ĂŒberstellt. Es ergingen ca. 340 Todesurteile. DarĂŒber hinaus gab es zahlreiche weitere Opfer in KZ-Haft, bevor ein Gerichtsverfahren ĂŒberhaupt stattgefunden hatte oder aber nach Verurteilung zu einer Haftstrafe.

Als VerstĂ¶ĂŸe gegen das humanitĂ€re Völkerrecht, insbesondere insoweit dieses die Zivilbevölkerung im Kriegsfall schĂŒtzt, waren die NN-Verfahren spĂ€ter Gegenstand im NĂŒrnberger Juristenprozess und fĂŒhrten zu einer Haftstrafe fĂŒr von Ammon. Wilhelm Keitel war bereits 1946 im NĂŒrnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher auch im Zusammenhang mit dem Nacht-und-Nebel-Erlass wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zum Tode verurteilt und hingerichtet worden.

Geheimabsprachen mit Gestapo, SS und Polizei

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Reichsjustizminister Otto Georg Thierack konspirierte aktiv mit dem ReichsfĂŒhrer SS und Chef der Deutschen Polizei Heinrich Himmler bei Abgabe der Strafverfolgung ĂŒber bestimmte Personengruppen von der Justiz an die Polizei. Zielsetzung war, diese bestimmten Personengruppen ohne weiteres zu verhaften und zu ermorden.

Mit Erlaß des FĂŒhrers ĂŒber besondere Vollmachten des Reichsministers der Justiz vom 20. August 1942[40] war Thierack ermĂ€chtigt worden, „eine nationalsozialistische Rechtspflege“ aufzubauen und – auch abweichend von bestehendem Recht – „alle dafĂŒr erforderlichen Maßnahmen“ zu treffen.

Am 18. September 1942 besprachen Thierack und Himmler daraufhin folgende Kompetenzverteilung:[13]

Nach Entscheidung durch den Justizminister und „ohne des FĂŒhrers Zeit mit diesen Dingen ĂŒberhaupt noch zu beschweren“ sollten „nicht genĂŒgende Justizurteile“ durch „polizeiliche Sonderbehandlung korrigiert“ werden. Dazu wollte die Justiz „asoziale Elemente“ aus dem Strafvollzug an den ReichsfĂŒhrer SS zur Vernichtung durch Arbeit ausliefern. Betroffen waren von dieser Absprache alle in Sicherungsverwahrung befindlichen Personen, Juden, Zigeuner, Russen und Ukrainer, außerdem Polen ĂŒber 3 Jahre Strafe sowie Tschechen und Deutsche ĂŒber 8 Jahre Strafe. Mit den â€žĂŒbelsten asozialen Elementen“ wollte man beginnen.

Thierack schienen außerdem „die TatumstĂ€nde, die zur Abstempelung eines Menschen als asozial dienten, nicht klar genug im Gesetz dargelegt.“ Er meldete insofern „AnsprĂŒche der Justiz an“, d. h., das Reichsjustizministerium wollte insbesondere auf das damals federfĂŒhrend vom Reichsministerium des Innern geplante Gemeinschaftsfremdengesetz mehr Einfluss erlangen.[41]

Schließlich bestand zwischen Thierack und Himmler „Übereinstimmung darĂŒber, daß in RĂŒcksicht auf die von der StaatsfĂŒhrung fĂŒr die Bereinigung der Ostfragen beabsichtigten Ziele in Zukunft Juden, Polen, Zigeuner, Russen und Ukrainer nicht mehr von den ordentlichen Strafgerichten abgeurteilt, sondern durch den ReichsfĂŒhrer SS ‚erledigt‘ werden.“ Diesen Personen sollte bei StraffĂ€lligkeit also ĂŒberhaupt kein justizförmiges Verfahren mehr gewĂ€hrt, sondern sie sollten unmittelbar deportiert und ermordet werden.

FĂŒr die Umsetzung dieser Vereinbarung war die eigens dafĂŒr geschaffene Geheime Abteilung XV im Reichsministerium der Justiz zustĂ€ndig, die bereits mit der Polizei bei der VerhĂ€ngung von Schutzhaft gegen „asoziale Elemente“ kooperierte.

Der Vernichtung durch Arbeit sind wÀhrend der NS-Herrschaft insgesamt rund 14 Millionen Menschen, vor allem europÀische Juden sowie sowjetische Kriegsgefangene und Zwangsarbeiter zum Opfer gefallen, wenn auch nicht allein aufgrund der hier gegenstÀndlichen Vereinbarung.

Nach Kriegsende haben sich sowohl Heinrich Himmler (1945) als auch Otto Georg Thierack (1946) ihrer Verantwortung durch Suizid entzogen.

NĂŒrnberger Juristenprozess 1947

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Der dritte der zwölf NĂŒrnberger Nachfolgeprozesse gegen Verantwortliche fĂŒr Gesetzgebung und Strafrechtsprechung seit 1933 richtete sich gegen fĂŒhrende Ministerialbeamte im ehemaligen Reichsjustizministerium sowie gegen NS-Richter und StaatsanwĂ€lte. Verfahrensgegenstand war das „NS-Rechtswesen als kriminelles Institut“.[42][43][44]

Einzelnachweise

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  1. ↑ Zur Besitz- und GebĂ€udegeschichte, auch unten, siehe Laurenz Demps: Berlin-Wilhelmstrasse. Eine Topographie preussisch-deutscher Macht. Ch. Links Verlag, Berlin 1994, ISBN 3-86153-080-5, S. 155, 301f.
  2. ↑ Siehe Götz Eckardt (Hrsg.): Schicksale deutscher Baudenkmale im zweiten Weltkrieg. Eine Dokumentation der SchĂ€den und Totalverluste auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik. Band 1, Henschelverlag Kunst und Gesellschaft, Berlin 1980, S. 34.
  3. ↑ Geschichte des Bundesministeriums der Justiz und fĂŒr Verbraucherschutz. (Memento vom 5. MĂ€rz 2015 im Internet Archive) BMJV. Abgerufen am 20. Oktober 2014.
  4. ↑ Verfassung fĂŒr das Deutsche Reich vom 11. August 1919 (Memento des Originals vom 6. Juli 2004 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂŒft. Bitte prĂŒfe Original- und Archivlink gemĂ€ĂŸ Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  5. ↑ Reichstagshandbuch IX. Wahlperiode 1933
  6. ↑ Gesetz ĂŒber das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs vom 1. August 1934, nachtrĂ€glich durch Volksabstimmung legitimiert am 19. August 1934 gemĂ€ĂŸ Beschluss der Reichsregierung zur HerbeifĂŒhrung einer Volksabstimmung vom 2. August 1934. Abgerufen am 20. Oktober 2014.
  7. ↑ vgl. zu den UmstĂ€nden: Susanne Schott: Curt Rothenberger – eine politische Biographie, Univ.-Diss. Halle (Saale) 2001, S. 148 ff. (vollstĂ€ndig online gestellt)
  8. ↑ Susanne Schott: Curt Rothenberger – eine politische Biographie. Univ.-Diss. Halle (Saale) 2001, Anlagen 17 und 18. Abgerufen am 1. Oktober 2014.
  9. 1 2 3 zum 1. Januar 1943 von Curt Rothenberger geplant, aber nicht mehr errichtet
  10. ↑ Erlaß des FĂŒhrers ĂŒber die Stellung des Leiters der Partei-Kanzlei. 29. Mai 1941 (RGBl. I, S. 295)
  11. ↑ Gesetz der Reichsregierung ĂŒber die Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933. Abgerufen am 6. Oktober 2014.
  12. ↑ Verordnung zur DurchfĂŒhrung des Erlasses des FĂŒhrers ĂŒber die Stellung des Leiters der Partei-Kanzlei vom 16. Januar 1942 (RGBl. I. S. 35)
  13. 1 2 Susanne Schott: Curt Rothenberger – eine politische Biographie, Univ.-Diss. Halle (Saale) 2001, Anlage 19, S. 215
  14. 1 2 Sarah SchĂ€dler: ‚Justizkrise‘ und ‚Justizreform‘ im Nationalsozialismus. Das Reichsjustizministerium unter Reichsjustizminister Thierack (1942–1945). Rezensiert fĂŒr H-Soz-u-Kult vom Maximilian Becker. Abgerufen am 1. Oktober 2014.
  15. ↑ Sarah SchĂ€dler: ‚Justizkrise‘ und ‚Justizreform‘ im Nationalsozialismus. Das Reichsjustizministerium unter Reichsjustizminister Thierack (1942–1945). TĂŒbingen 2009. ISBN 978-3-16-149675-2
  16. ↑ VorlĂ€ufiges Gesetz der Reichsregierung zur Gleichschaltung der LĂ€nder mit dem Reich (Memento des Originals vom 27. Dezember 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂŒft. Bitte prĂŒfe Original- und Archivlink gemĂ€ĂŸ Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.. Abgerufen am 6. Oktober 2014.
  17. ↑ Zweites Gesetz der Reichsregierung zur Gleichschaltung der LĂ€nder mit dem Reich – „Reichsstatthaltergesetz“ (Memento des Originals vom 3. April 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂŒft. Bitte prĂŒfe Original- und Archivlink gemĂ€ĂŸ Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.. Abgerufen am 6. Oktober 2014.
  18. ↑ Gesetz des Reichstags ĂŒber den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (Memento des Originals vom 7. Dezember 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂŒft. Bitte prĂŒfe Original- und Archivlink gemĂ€ĂŸ Anleitung und entferne dann diesen Hinweis., einstimmig in Reichstag und Reichsrat beschlossen. Aufgerufen am 6. Oktober 2014.
  19. ↑ Erste Verordnung ĂŒber den Neuaufbau des Reichs vom 2. Februar 1934. Abgerufen am 6. Oktober 2014.
  20. ↑ Gesetz der Reichsregierung ĂŒber die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934. Aufgerufen am 6. Oktober 2014.
  21. ↑ Erstes Gesetz der Reichsregierung zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934. Aufgerufen am 6. Oktober 2014.
  22. ↑ Drittes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 24. Januar 1935. Abgerufen am 6. Oktober 2014.
  23. ↑ Verordnung des Reichsministers der Justiz ĂŒber den Ausbau des Reichs-JustizprĂŒfungsamtes vom 27. Februar 1935
  24. ↑ Gottfried Feder: Das Programm der NSDAP und seine weltanschaulichen Grundgedanken. Verlag: MĂŒnchen, Franz Eher Nachf., 1927.
  25. ↑ Das 25-Punkte-Programm der nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei vom 24. Februar 1920. Abgerufen am 7. Oktober 2014.
  26. ↑ Hans Frank auf dem Deutschen Juristentag 1933, zitiert nach Lutz Mager: Das Recht im Nationalsozialismus. (PDF) abgerufen am 8. Oktober 2014.
  27. ↑ Margret Hamm: Zwangssterilisationen gedenkort-t4-eu. Abgerufen am 26. Oktober 2014.
  28. ↑ Ingo Loose: Aktion T4. gedenkort-t4-eu. Abgerufen am 26. Oktober 2014.
  29. ↑ Rudolf Wassermann: Der NĂŒrnberger Juristenprozeß, in: Gerd R. UeberschĂ€r Der Nationalsozialismus vor Gericht, Frankfurt/M. 2. Aufl. 2000, S. 99 ff.
  30. ↑ Hans Frank 1934, zitiert nach Lutz Mager: Das Recht im Nationalsozialismus. (PDF) abgerufen am 8. Oktober 2014.
  31. ↑ Verordnung der Reichsregierung zur Bildung von Sondergerichten vom 21. MĂ€rz 1933
  32. ↑ Verordnung des ReichsprĂ€sidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 – Reichstagsbrandverordnung
  33. ↑ Verordnung des ReichsprĂ€sidenten zur Abwehr heimtĂŒckischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung vom 21. MĂ€rz 1933
  34. ↑ Manfred Zeidler: Das Sondergericht Freiberg. Zu Justiz und Repression in Sachsen 1933–1940. Berichte und Studien Nr. 16. Herausgegeben vom Hannah-Arendt-Institut fĂŒr Totalitarismusforschung e. V. an der Technischen UniversitĂ€t Dresden 1998 (PDF; 1,1 MB) Abgerufen am 9. Oktober 2014.
  35. ↑ Martin Broszat: Zur Perversion der Strafjustiz im Dritten Reich Vierteljahrshefte fĂŒr Zeitgeschichte 1958, S. 390–443
  36. 1 2 Hans Wrobel: Zur Theorie und Praxis der Sondergerichte – am Beispiel des Sondergerichts Bremen (1940–1945). Vortrag anlĂ€sslich der Wanderausstellung „Justiz im Nationalsozialismus – Über Verbrechen im Namen des Deutschen Volkes“ im Landgericht Oldenburg am 28. Juni 2001.
  37. ↑ Beispiele siehe unter Sondergericht#EinzelfĂ€lle
  38. ↑ Rudolf Wassermann: Der NĂŒrnberger Juristenprozeß, in: Gerd R. UeberschĂ€r Der Nationalsozialismus vor Gericht, Frankfurt/M. 2. Aufl. 2000, S. 99 ff.:
  39. 1 2 3 Lothar Gruchmann: „Nacht-und-Nebel“-Justiz. Die Mitwirkung deutscher Strafgerichte an der BekĂ€mpfung des Widerstands in den besetzten westeuropĂ€ischen LĂ€ndern 1942–1944, in: Karl Dietrich Bracher, Hans-Peter Schwarz (Hrsg.): Vierteljahrshefte fĂŒr Zeitgeschichte 1981, S. 342 ff. (PDF; 7,7 MB)
  40. ↑ Reichsgesetzbl. 1942 I, S. 535
  41. ↑ Zu den EntwĂŒrfen fĂŒr ein Gemeinschaftsfremdengesetz vgl. Wolfgang Ayaß (Bearb.), "Gemeinschaftsfremde". Quellen zur Verfolgung von "Asozialen" 1933–1945 (PDF) Koblenz 1998.
  42. ↑ Rudolf Wassermann: Fall 3: Der NĂŒrnberger Juristenprozess. in: Gerd R. UeberschĂ€r (Hrsg.): Der Nationalsozialismus vor Gericht. Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und Soldaten 1943–1952 (Fischer-TaschenbĂŒcher. Die Zeit des Nationalsozialismus 13589). Fischer-Taschenbuch-Verlag, Frankfurt am Main 1999, ISBN 3-596-13589-3, S. 99.
  43. ↑ Telford Taylor: Die NĂŒrnberger Prozesse. Kriegsverbrechen und Völkerrecht. ZĂŒrich, 1950, S. 62
  44. ↑ Heribert Ostendorf, Heino ter Veen: Das „NĂŒrnberger Juristenurteil“. Eine kommentierte Dokumentation. Frankfurt am Main, New York, 1985, S. 12