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Bankbilanzierung

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(Weitergeleitet von Barreserve)

Als Bankbilanzierung wird in der Bankbetriebslehre und im Kreditwesen die Bilanzierung bei Kreditinstituten bezeichnet, ihr Ergebnis ist die Bankbilanz.

Aufgrund der volkswirtschaftlichen Sonderstellung des Bankwesens sowie der Eigenheiten der bankbetrieblichen GeschĂ€ftstĂ€tigkeit gibt es Spezialgesetze fĂŒr die handelsrechtliche Rechnungslegung, die sich von denen der Nichtbanken unterscheiden.[1] Die Bankbilanzierung unterscheidet sich bereits optisch erheblich von der Bilanzierung der Nichtbanken. Formal werden in der Bankbilanz auf der Aktivseite zuerst die Bilanzpositionen mit PrimĂ€rliquiditĂ€t (Kassenbestand, Guthaben bei der Zentralbank, Bankguthaben bei GeschĂ€ftsbanken) und dann die anderen Bilanzpositionen gezeigt (§ 2 RechKredV). Bei Bilanzen von Nichtbanken dagegen steht das Anlagevermögen oben (§ 266 HGB). Darin kommt zum Ausdruck, dass im Bankwesen die LiquiditĂ€t von großer Bedeutung ist, wĂ€hrend in der Produktionswirtschaft das Anlagevermögen eine wichtige Rolle beim Produktionsprozess spielt.

Bankbilanzen und GeschĂ€ftsberichte genießen ein besonderes Interesse in der Öffentlichkeit, das einerseits am besonderen Einfluss des Bankwesens ĂŒber das Geld- und Kreditwesen auf den GĂŒtermarkt liegt und andererseits auf die besonderen Risiken der Finanzwirtschaft zurĂŒckzufĂŒhren ist, die zu Finanzkrisen und Bankenpleiten fĂŒhren können und damit die Gesamtwirtschaft beeintrĂ€chtigen können.[2]

Die Bankbilanzierung erfasst in der Bankbetriebslehre sÀmtliche Kreditinstitute, also insbesondere Banken, Sparkassen und Kreditgenossenschaften und umfasst bei diesen Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Risikobericht.

Rechtsgrundlagen

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Das Bilanzrecht des Handelsgesetzbuches (HGB) enthĂ€lt ab § 340 HGB Sondervorschriften fĂŒr Kreditinstitute. Kreditinstitute aller Rechtsformen (Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften) haben nach § 340a HGB ihren Jahresabschluss und Lagebericht nach den fĂŒr große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufzustellen. § 340a Abs. 2 HGB regelt, welche Vorschriften des HGB auch fĂŒr die Kreditwirtschaft gelten und welche nicht. Das gilt auch entsprechend fĂŒr den Konzernabschluss (§ 340i HGB). § 340b HGB befasst sich mit PensionsgeschĂ€ften, wenn sie unter die hier kodifizierte Legaldefinition fallen. Kreditinstitute dĂŒrfen nach § 340f Abs. 1 HGB Forderungen aus dem KreditgeschĂ€ft, Schuldverschreibungen und Aktien (die weder zum Finanzanlagevermögen noch zum Handelsbuch gehören, also nur das Anlagebuch betreffen) zu einem niedrigeren als dem sich aus dem strengen Niederstwertprinzip ergebenden Buchwert bewerten, soweit dies nach vernĂŒnftiger kaufmĂ€nnischer Beurteilung zulĂ€ssig ist. Die Vorsorgereserven dĂŒrfen 4 % dieser Bilanzpositionen nicht ĂŒberschreiten. NĂ€here Angaben brauchen hierzu im Jahresabschluss nicht gemacht zu werden (§ 340f Abs. 4 HGB). Hieraus ergibt sich eine Verbesserung der anrechenbaren Eigenmittel, weil die Vorsorgereserve als ErgĂ€nzungskapital anerkannt ist (Art. 63 Abs. 1 CRR gibt den EU-Mitgliedstaaten eine Öffnungsklausel fĂŒr „other items“). In § 340l HGB ist die Offenlegungspflicht geregelt; dadurch wird höchste Transparenz erreicht. Die allgemeinen Bewertungsvorschriften der §§ 252 bis § 256 HGB gelten auch fĂŒr Kreditinstitute.

Wichtige Detailfragen der Bankbilanzierung sind in der RechKredV geregelt. Sie unterteilt systematisch nach Bankbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.

Bankbilanzen erfassen nach den Formblattvorschriften der RechKredV auf der Aktivseite zuerst das Umlaufvermögen, dann das Anlagevermögen. Auf der Passivseite erscheinen entsprechend zuerst die Verbindlichkeiten, danach das Eigenkapital, das aufsichtsrechtlich Eigenmittel genannt wird.

Bilanzposition Aktivseite Passivseite Rechtsgrundlage
Umlaufvermögen Kassenbestand
Guthaben bei Zentralbanken
Forderungen an Kreditinstitute
Kredite an Nichtbanken
Anleihen im Handelsbuch
§ 12 RechKredV
§ 12 RechKredV
§ 14 RechKredV
§ 15 RechKredV
§ 16 RechKredV
Finanzanlagen Kapitalbeteiligungen in Aktien
Anleihen im Anlagebuch
§ 18 RechKredV
sonstige VermögensgegenstĂ€nde GedenkmĂŒnzen und GoldmĂŒnzen mit Agio§ 20 RechKredV
Sachanlagevermögen GebĂ€ude, GrundstĂŒcke§ 247 Abs. 2 HGB
Rechnungsabgrenzungsposten aktive Rechnungsabgrenzung§ 250 Abs. 1 HGB
Bilanzsumme
VerbindlichkeitengegenĂŒber Kreditinstituten
gegenĂŒber Nichtbanken
§ 21 Abs. 1 RechKredV
§ 21 Abs. 2 RechKredV
verbriefte VerbindlichkeitenSpar(kassen)briefe
Pfandbriefe
§ 22 RechKredV
Rechnungsabgrenzungsposten passive Rechnungsabgrenzung§ 23 RechKredV
RĂŒckstellungen fĂŒr hohes Kreditrisiko aus Eventualverbindlichkeiten
LĂ€nderrisikorĂŒckstellungen
§ 24 RechKredV
Eigenkapital Eigenmittel
gezeichnetes Kapital
GewinnrĂŒcklage
KapitalrĂŒcklage
Einlagen stiller Gesellschafter
Dotationskapital
GeschÀftsguthaben.
§ 25 RechKredV
Bilanzsumme
„unterm Strich“ Eventualverbindlichkeiten aus
BĂŒrgschaften, GewĂ€hrleistungsvertrĂ€gen oder Bankgarantien
§ 26 RechKredV

GemĂ€ĂŸ § 12 Abs. 1 RechKredV ist als „Barreserve“ der Kassenbestand zu aktivieren, der sich aus gesetzlichen Zahlungsmitteln (Bargeld) einschließlich der Sorten sowie Postwertzeichen und GerichtsgebĂŒhrenmarken zusammensetzt. Zu einem höheren Betrag als dem Nennwert (Agio) erworbene GedenkmĂŒnzen sowie GoldmĂŒnzen, auch wenn es sich um gesetzliche Zahlungsmittel handelt, und Goldbarren sind im Posten „Sonstige VermögensgegenstĂ€nde“ zu erfassen. Zur Barreserve gehören nach § 12 Abs. 2 RechKredV zudem alle Sichteinlagen bei Zentralbanken (insbesondere das Mindestreserveguthaben), auch FremdwĂ€hrungsguthaben von Niederlassungen des bilanzierenden Instituts bei der auslĂ€ndischen Zentralbank. SĂ€mtliche Bankguthaben bei GeschĂ€ftsbanken werden als „Forderungen an Kreditinstitute“ ausgewiesen (§ 14 RechKredV). Zu den „Forderungen an Kunden“ gehört das gesamte KreditgeschĂ€ft mit Nichtbanken im Rahmen der Geldleihe (§ 15 RechKredV). WĂ€hrend bei Nichtbanken § 285 Nr. 1a HGB nur kurz- und langfristige Laufzeiten bei Forderungen und Verbindlichkeiten unterscheidet, sind diese Bilanzpositionen nach § 9 Abs. 2 RechKredV genaueren Fristengliederungen unterworfen (< 3 Monate, > 3 bis 1 Jahr, > 1 bis 5 Jahre und > 5 Jahre).

Die ĂŒbrigen KreditgeschĂ€fte der Kreditleihe werden als Eventualverbindlichkeiten „unter dem Strich“ – also unterhalb der Bilanzsumme – (§ 26 RechKredV) bilanziert, insbesondere Verbindlichkeiten aus Bankavalen und GewĂ€hrleistungsvertrĂ€gen sowie die Haftung aus der Bestellung von Kreditsicherheiten fĂŒr fremde Verbindlichkeiten. Auch Verbindlichkeiten aus Platzierungs- und Übernahmeverpflichtungen aus Wertpapieremissionen sowie Verbindlichkeiten aus unwiderruflichen Kreditzusagen sind hier zu vermerken (§ 27 RechKredV).

In der Bankbetriebslehre werden die Eigenmittel der Kreditinstitute differenziert nach bilanziellem, ökonomischem und regulatorischem Kapital.[3] Bilanzielles Eigenkapital ist der Buchwert der Bilanzposition „Eigenkapital“ in der Bankbilanz, regulatorisches das nach § 10 KWG und § 10a KWG sowie Basel III zu ermittelnde Eigenkapital einschließlich Kapitalpuffer und ohne GeschĂ€fts- oder Firmenwert. „Als ökonomisches Kapital bezeichnet man die Gesamtheit der Risikodeckungspotenziale, die mindestens vorgehalten werden muss, um selbst dann, wenn die vorab definierte Maximalbelastungssituation eintreten sollte, solvent zu bleiben“.[4] Zum Eigenkapital gehören nach § 25 RechKredV gezeichnetes Kapital, Einlagen stiller Gesellschafter, Dotationskapital und GeschĂ€ftsguthaben. Die SicherheitsrĂŒcklage (Sparkassen) sowie die ErgebnisrĂŒcklagen (Kreditgenossenschaften) gehören beim Eigenkapital zu den GewinnrĂŒcklagen (§ 25 Abs. 2 RechKredV). Zu den Eigenmitteln gehören ferner Bilanzgewinn bzw. Bilanzverlust. Über dieses harte Kernkapital hinaus werden bankenaufsichts­rechtlich noch bestimmte Kapitalinstrumente nach Art. 51 KapitaladĂ€quanzverordnung (englische AbkĂŒrzung CRR) und ErgĂ€nzungskapital nach Art. 62 CRR als Eigenmittel anerkannt.

Positionen unter dem Bilanzstrich

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Hierunter fallen nicht bilanzierungsfĂ€hige GeschĂ€ftsvorfĂ€lle, die nach dem nĂ€chsten Bilanzstichtag aber fĂŒr das bilanzierende Kreditinstitut eine Haftung, eine mögliche Verpflichtung (Kreditrisiko), einen Verlust oder einen Ertrag auslösen können. Eine Inanspruchnahme ist wahrscheinlich; sobald sie konkret wird, muss eine RĂŒckstellung fĂŒr drohende Verluste aus schwebenden GeschĂ€ften gebildet werden. Die Position steht auf der Passivseite der Bilanz.

Sie lassen sich weiter untergliedern in:

Im Anhang sind weitere Angaben zu machen.

Abweichungen von den Bilanzen der Nichtbanken

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Die Bankbilanzen weichen insbesondere bei folgenden Bilanzpositionen von dem branchenĂŒbergreifenden Gliederungsschema des § 266 HGB ab:[6]

Nichtbanken Kreditinstitute Anmerkungen
§ 247 Abs. 1 HGB § 2 Abs. 1 RechKredVUmlauf- und Anlagevermögen
§ 251 HGB § 26 und § 35 Abs. 1 RechKredVEventualverbindlichkeiten
§ 266 HGB § 2 Abs. 1 RechKredVBilanzgliederung
§ 275 HGB § 2 Abs. 1 RechKredVGewinn- und Verlustrechnungsgliederung
§ 284 Abs. 3 HGB § 34 Abs. 3 RechKredVAnlagengitter
§ 285 Nr. 1a, Nr. 2 HGB § 340d HGB
§ 9 Abs. 1 RechKredV
Gliederung Restlaufzeiten
Gliederung Verbindlichkeiten
§ 285 Nr. 1b, Nr. 2 HGB § 35 Abs. 5 RechKredVSicherheiten fĂŒr Verbindlichkeiten
§ 285 Nr. 9c HGB § 34 Abs. 2 Nr. 2 RechKredVOrganvergĂŒtungen

In der Bilanzgliederung wird bei Kreditinstituten nicht zwischen Anlage- und Umlaufvermögen unterschieden. Die Gliederung der Aktivseite erfolgt nach der LiquiditÀt, wobei liquidere Vermögenswerte vor weniger liquiden stehen.[7]

Gewinn- und Verlustrechnung

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Die Gewinn- und Verlustrechnung darf von Kreditinstituten entweder in Kontoform oder in Staffelform aufgestellt werden, bei Nichtbanken ist lediglich die Staffelform zulĂ€ssig. Die Kontoform der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt sich aus § 340a HGB und ersetzt die Vorschriften des – fĂŒr Nichtbanken geltenden – § 275 HGB.

Kategorie Produktgruppe Preis Ertrag / Aufwand Rechtsgrundlage
ZinsgeschÀft AktivgeschÀft
PassivgeschÀft
Kreditzins
Habenzins
Zinsertrag
Zinsaufwand
§ 28 RechKredV
§ 29 RechKredV
FinanzkommissionsgeschÀft EffektengeschÀft
WertpapierdepotgeschÀft
Wertpapierhandel
Wertpapierorders
ProvisionProvisionsertrag§ 30 RechKredV
IndifferenzgeschÀft Zahlungsverkehr
Beratung
InkassogeschÀft
BankgebĂŒhr: BearbeitungsgebĂŒhr, BuchungspostengebĂŒhr, KontofĂŒhrungsgebĂŒhr
BeratungsgebĂŒhr, DepotgebĂŒhr
InkassogebĂŒhr
GebĂŒhrenertrag§ 30 RechKredV
KreditgeschÀft, Finanzanlagen,
Kapitalbeteiligungen
Abschreibungen
Wertberichtigungen
ZufĂŒhrungen,
Zuschreibungen
§ 32 RechKredV
§ 33 RechKredV

In § 28 RechKredV sind die ZinsertrĂ€ge, § 29 RechKredV der Zinsaufwand, § 30 RechKredV der Provisionsertrag, § 31 RechKredV die Verwaltungskosten (Materialkosten, Personalkosten, Raumkosten, VersicherungsprĂ€mien), § 32 RechKredV die Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere als Aufwand und Ertrag gemĂ€ĂŸ § 340f Abs. 3 HGB und VersicherungsprĂ€mien fĂŒr Kreditversicherungen nach dem Bruttoprinzip, in § 33 RechKredV Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Kapitalbeteiligungen erfasst.

Die drei bei Kreditinstituten vorkommenden Produktgruppen ZinsgeschÀft, IndifferenzgeschÀft und FinanzkommissionsgeschÀft generieren drei Arten von Werterlösen und Wertkosten:[8] Das ZinsgeschÀft setzt sich aus dem PassivgeschÀft (Bankguthaben jeder Art) und dem AktivgeschÀft (KreditgeschÀft) zusammen. Im PassivgeschÀft entstehen Wertkosten durch Habenzinsen auf Geldanlagen. Im AktivgeschÀft zahlt der Kreditnehmer einen Kreditzins auf seine Kreditschuld, der als Werterlöse vereinnahmt wird.

Zahlungsverkehr kann zwar durch das ZinsgeschĂ€ft oder das FinanzkommissionsgeschĂ€ft ausgelöst werden, doch hauptsĂ€chlich dient er der Zahlung zwischen Zahlungspflichtigem und ZahlungsempfĂ€nger. Jede Art der Bankberatung (Anlageberatung, Financial advisory, Financial Engineering) gehört zu den IndifferenzgeschĂ€ften und erbringt BankgebĂŒhren.

Bankbilanzen folgen dem nach § 2 RechKredV vorgeschriebenen Gliederungsschema und orientieren sich auf der Aktivseite am Ordnungsprinzip der Liquidierbarkeit, so dass die Aktiva mit den liquidesten Bilanzpositionen wie Barreserve und Kassenbestand beginnen. Nach § 2 RechKredV mĂŒssen Kreditinstitute abweichend von § 275 HGB die Gewinn- und Verlustrechnung nach besonderen FormblĂ€ttern erstellen, wobei die Konto- oder Staffelform zulĂ€ssig ist. Grund hierfĂŒr ist die banktypische Eigenheit, dass Kreditinstitute keine Umsatzerlöse wie Nichtbanken erwirtschaften, sondern ĂŒberwiegend ZinsertrĂ€ge (§ 28 RechKredV) vereinnahmen, denen die Zinsaufwendungen (§ 29 RechKredV) gegenĂŒberzustellen sind. Nach § 34 RechKredV sind zusĂ€tzliche ErlĂ€uterungen im Anhang zu machen, § 35 RechKredV verlangt zusĂ€tzliche Pflichtangaben.

Die Gewinn- und Verlustrechnung lÀsst sich anhand wichtiger Posten weiter analysieren. Es wird unterschieden zwischen Zinsergebnis, Handelsergebnis und Finanzanlageergebnis.

Zinsergebnis

Das Zinsergebnis umfasst mit den Zinsaufwendungen und ZinsertrĂ€gen alle laufenden Aufwendungen und ErtrĂ€ge, die mit Aktiv- und PassivgeschĂ€ften verbunden sind. Hierin erscheint der Zinsaufwand fĂŒr Habenzinsen aus dem PassivgeschĂ€ft und der Zinsertrag aus Kreditzinsen des AktivgeschĂ€fts. Dieser Brutto-Ausweis wird um die Risikovorsorge (ZufĂŒhrungen zu Wertberichtigungen und RĂŒckstellungen, Zuschreibungen und Auflösungen von Wertberichtigungen und Abschreibungen und Einzelwertberichtigungen) ergĂ€nzt, woraus sich das „Zinsergebnis nach Risikovorsorge“ ergibt.[9]

Handelsergebnis

Das Handelsergebnis umfasst Ertrags- und Aufwandskomponenten unter anderem bei „sonstigen Wertpapieren“ des Wertpapierhandels im Rahmen des Interbankenhandels:

  • Bewertungsergebnis KreditgeschĂ€ft,
  • Gewinn/Verlust aus dem Handelsbuch,
  • Ergebnis aus Wertpapieren der LiquiditĂ€tsreserve,

Es ist ein Saldierungswahlrecht vorgesehen. IFRS 7 (frĂŒher: IAS 30) gestattet den Kreditinstituten, das Handelsergebnis um Refinanzierungskosten und laufende ErtrĂ€ge der aus dem Wertpapierhandel erworbenen Finanzinstrumente (wie Kapitalertrag aus Zinsen und Dividenden) zu erweitern, die nach deutschem Handelsrecht zwingend im Zinsergebnis auszuweisen sind.[10]

Finanzanlageergebnis

Das Finanzanlageergebnis umfasst Bewertungs- und VerĂ€ußerungsergebnisse, die im Zusammenhang mit Finanzanlagen, d. h. Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere.

Bankbilanzierung nach HGB und IFRS

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Nichtbanken und Kreditinstitute unterliegen allgemein in Deutschland und den EU-Mitgliedstaaten den Rechnungslegungsstandards des HGB und – bei der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien – auch dem Aktiengesetz (AktG). International gelten fĂŒr alle Institute die Rechnungslegungsstandards des International Accounting Standards Board (IASB), sofern die bilanzierenden Unternehmen als Wertpapieremittenten an einem organisierten Kapitalmarkt auftreten. Diese sind nach der IAS-Verordnung der EU vom Juli 2002[11] und § 264d HGB verpflichtet, seit 2005 in ihren KonzernabschlĂŒssen zwingend die International Financial Reporting Standards (IFRS) anzuwenden. Hier gilt fĂŒr Kreditinstitute insbesondere der International Financial Reporting Standard 7.

ErtrĂ€ge und Aufwendungen aus sonstigen Wertpapieren und Forderungen sind alle ErtrĂ€ge und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Wertpapierbestand der LiquiditĂ€tsreserve und dem KreditgeschĂ€ft auftreten und keinen Zinsertrag bzw. laufenden Ertrag darstellen. Hier findet eine Überkreuzkompensation statt. Wird die Überkreuzkompensation genutzt, so ist im Jahresabschluss nicht erkennbar, ob und in welcher Höhe Vorsorgereserven gebildet oder aufgelöst wurden. Dies stellt einen Unterschied zum IAS dar. Hier bezieht sich Risikovorsorge ausschließlich auf das Bewertungsergebnis im KreditgeschĂ€ft. Als NettogrĂ¶ĂŸe enthĂ€lt sie den Saldo aus Abschreibungen, Wertberichtigungen und RĂŒckstellungen fĂŒr latente und erkennbar gewordene Risiken und den ErtrĂ€gen aus der Auflösung dieser Posten. Die Möglichkeit der Bildung von Vorsorgereserven besteht nicht, weder fĂŒr Kredite noch fĂŒr Wertpapiere.

Besondere Bewertungsvorschriften

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FĂŒr Kreditinstitute gelten die besonderen Bewertungsvorschriften aus § 340e HGB (Bewertung von VermögensgegenstĂ€nden), § 340f HGB (Risikovorsorge fĂŒr allgemeine Bankrisiken), § 340g HGB (Fonds fĂŒr allgemeine Bankrisiken) und § 340h HGB (WĂ€hrungsumrechnung). Der Unternehmenswert eines Kreditinstituts lĂ€sst sich aus dem Zukunftserfolg und dem Kapitalisierungszins ableiten, wobei letzterer durch die Eigenkapitalkosten und – je nach Bewertungsverfahren – durch die Fremdkapitalkosten bestimmt wird.[12] Der Zukunftserfolg wird an die Gesellschafter (beispielsweise AktionĂ€re) in Form von Dividenden ausgeschĂŒttet.

Zinsertragsbilanz

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Die Zinsertragsbilanz ist in der Bankkalkulation eine nicht kompensierte Bankbilanz, in der den einzelnen Aktiva und Passiva die zugehörigen Jahresdurchschnitts-ZinssĂ€tze hinzugefĂŒgt werden, woraus sich ein durchschnittlicher Zinsaufwand und Zinsertrag ergibt, dessen Differenz die Brutto-Zinsspanne darstellt.[13] Die Zinsertragsbilanz hatte seit 1949 die Deutsche Bundesbank genutzt, um einen Betriebsvergleich der Kreditinstitute im Hinblick auf ihre Zinsspanne durchzufĂŒhren.[14] Die Zinsertragsbilanz ergibt eine durchschnittliche Zinsspanne, wĂ€hrend sich die tatsĂ€chliche aus der Gewinn- und Verlustrechnung ermitteln lĂ€sst. Hieraus werden die in der WertsphĂ€re anfallenden Wertkosten und Werterlöse gegenĂŒbergestellt, wĂ€hrend die StĂŒckkalkulation die in der BetriebssphĂ€re anfallenden Betriebskosten und Betriebserlöse miteinander in Beziehung setzt.[15] Die Zinsspanne betrifft ausschließlich das ZinsgeschĂ€ft, wĂ€hrend Finanzkommissions- und IndifferenzgeschĂ€ft in der Zinsertragsbilanz unberĂŒcksichtigt bleiben.

Informationsfunktion

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Die Bankbilanz oder der Jahresabschluss von Kreditinstituten dienen der PublizitĂ€t der Unternehmensdaten gegenĂŒber der interessierten Öffentlichkeit, insbesondere Anlegern, Bankenaufsicht, Gesellschaftern (AktionĂ€ren, Mitgliedern), Konkurrenz oder den Massenmedien. Sie analysieren bestimmte Daten im Hinblick auf ihre Interessen. Außerdem dient die Bankbilanz als GrĂ¶ĂŸenmaßstab beim Betriebsvergleich oder bei der Ermittlung der BetriebsgrĂ¶ĂŸe, wobei als MessgrĂ¶ĂŸen die Bilanzsumme oder das GeschĂ€ftsvolumen (einschließlich der Eventualverbindlichkeiten )

herangezogen wird. Die bedeutendste BetriebsgrĂ¶ĂŸe erreichen Großbanken.

Einzelnachweise

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  1. ↑ Hartmut Bieg, Bankbilanzierung nach HGB und IFRS, 2011, S. 40
  2. ↑ Heinrich Birck, Die Bankbilanz, 1961 S. 3
  3. ↑ Edgar Löw/Thomas A. Lange, Rechnungslegung, Steuerung und Aufsicht von Banken, 2004, S. 174 ff.; ISBN 978-3-409-12490-4
  4. ↑ Martin Kohlhaussen, Eigenkapital der Kreditinstitute, in: Wolfgang Gerke/Manfred Steiner (Hrsg.), Handwörterbuch des Bank- und Finanzwesens, 2001, Sp. 588; ISBN 978-3-7910-8047-5
  5. ↑ Martin Jonas, Die Bildung von Bewertungseinheiten im handelsrechtlichen Jahresabschluss, 2011, S. 58
  6. ↑ Christian Gaber, Bankbilanz nach HGB, 2018, S. 40 f.
  7. ↑ Gregor KrĂ€mer, Bankbilanz, in: Wolfgang LĂŒck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 2004, S. 55 f.
  8. ↑ Erich Priewasser, Bankbetriebslehre, 1994, S. 399
  9. ↑ Christian Kakuk, Die Abbildung des Kreditrisikos im Jahresabschluss der Kreditinstitute nach HGB und IFRS, 2019, S. 304
  10. ↑ Edgar Löw, Rechnungslegung fĂŒr Banken nach IFRS, 2005, S. 108
  11. ↑ Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards
  12. ↑ Christian SchĂ€fer, Die Bewertung von Kreditinstituten: Erfassung und Bewertung bankspezifischer Risiken, 2009, S. 25 f.
  13. ↑ Verlag Th. Gabler GmbH (Hrsg.), Bank-Lexikon: Handwörterbuch fĂŒr das Bank- und Sparkassenwesen, 1978, Sp. 1735
  14. ↑ Gerhard Diepen/Karl Friedrich HagenmĂŒller, Der Bankbetrieb, 1982, S. 675 ff.
  15. ↑ Verlag Th. Gabler GmbH (Hrsg.), Bank-Lexikon: Handwörterbuch fĂŒr das Bank- und Sparkassenwesen, 1978, Sp. 1749